Seit 2017: neue Definition der Pflegebedürftigkeit

Anfang 2017 wurde im Rahmen einer großen Reform der Begriff der Pflegebedürftigkeit neu definiert. Das Expertenteam von Dr. Weigl & Partner berät Sie bei allen Fragen der Pflege und bringt Ihren Pflegegrad-Antrag zum Erfolg.

Seit dem 1. Januar 2017 gilt eine neue Definition der Pflegebedürftigkeit. Waren zuvor nur solche Personen als pflegebedürftig eingestuft worden, die in den Abläufen des täglichen Lebens behindert waren und der Hilfe bedurften, so steht bei der Neuformulierung im Elften Sozialgesetzbuch (SGB XI) die verbliebene Selbstständigkeit der Betroffenen im Fokus. Besonders für Menschen mit Demenz, die früher häufig durch die Maschen des Begutachtungssystems rutschten, ist das ein bedeutender Fortschritt.

Eine weitere wichtige Neuerung: Die bisherigen Pflegestufen wurden von fünf Pflegegraden abgelöst. Zudem wurde das Neue Begutachtungsassessment (NBA) entwickelt, um den Pflegebedarf individuell einschätzen zu können. Trotz dieser Verbesserungen haben die betroffenen Familien aber immer noch viele Fragen, die wir von Dr. Weigl & Partner gerne beantworten. Als ausgewiesene Pflegeexperten unterstützen wir Sie kompetent. Die Erstberatung ist für Sie unverbindlich und kostenfrei – wir freuen uns auf Ihren Anruf.

Erfolgreich einen Pflegegrad beantragen

Der Pflegebedürftigkeitsbegriff bis 2017

Vor 2017 war die Pflegebedürftigkeit in wenigen Worten definiert: Als pflegebedürftig wurden Menschen angesehen, die Hilfe brauchten, um die „gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens“ (§ 14 SGB XI, frühere Formulierung) zu bewältigen. Diese Verrichtungen wurden kurzerhand in vier Bereiche unterteilt:

Nur wer in diesen Bereichen erhebliche und nachweisbare Beeinträchtigungen aufwies, hatte Chancen auf Pflegeleistungen nach dem Pflegegesetz. Für körperbehinderte Personen funktionierte diese Regelung in den meisten Fällen gut; doch wenn es um psychische oder seelische Erkrankungen ging, kam es immer wieder zu Problemen.

Vor allem die große, stetig wachsende Gruppe der demenziell erkrankten alten Menschen wurde mit dieser Definition der Pflegebedürftigkeit kaum erfasst. Im Frühstadium der Demenz zeigen die Betroffenen häufig nicht die Beeinträchtigungen, die noch vor Kurzem für die Erlangung eines Pflegestatus nachzuweisen waren, da kaum körperliche Einschränkungen vorhanden sind.

Eine Übersicht der Pflegeleistungen

Dennoch ist der Pflegebedarf sehr hoch, auch und gerade am Anfang einer Demenz. Die Betroffenen müssen in vielen Fällen rund um die Uhr beaufsichtigt werden. Oft ist der Schlaf-Wach-Rhythmus gestört, sodass auch für die pflegenden Angehörigen an normalen Nachtschlaf nicht zu denken ist, denn Weglauftendenzen sind bei Dementen ein bekanntes Phänomen.

Nichts von alledem fand früher Eingang in die Definition der Pflegebedürftigkeit. Die Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) bzw. bei Privatversicherten von MEDICPROOF sahen sich oft gezwungen, die Pflegeanträge der Betroffenen abzulehnen. Viele Angehörige waren mit dem Problem konfrontiert, für ihren physisch und psychisch belastenden Einsatz kein Pflegegeld und damit auch keine offizielle Anerkennung zu erhalten – es kam zu zahlreichen Beschwerden und Widersprüchen gegen Pflegebescheide.

Durch mediale Berichterstattung und präsenter auftretende Hilfsorganisationen rückten Demenzerkrankungen zunehmend in den gesellschaftlichen Fokus. So setzte sich die Erkenntnis durch, dass dieser Punkt einer dringenden Veränderung bedurfte.

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Grundsätzliche Neudefinition

Schon in den früheren Pflegestärkungsgesetzen waren die Demenzkranken sukzessive in die Pflegeeinstufungen und -regelungen einbezogen worden. Mit dem jüngsten Pflegestärkungsgesetz trat zum 01.01.2017 eine umfangreiche grundsätzliche Neuformulierung des Begriffs der Pflegebedürftigkeit im SGB XI in Kraft.

Als pflegebedürftig gilt jetzt, wer „gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten“ (§ 14 SGB XI) aufweist. Das heißt, nicht mehr die notwendige Hilfe bei den Verrichtungen des täglichen Lebens steht im Vordergrund, sondern die Einschränkung der Selbstständigkeit.

Viele Neuerungen wurden durchgesetzt:

  • Jetzt gibt es nicht mehr vier Bereiche, sondern sechs sogenannte Module, in denen die Pflegebedürftigkeit erfasst wird; dazu kommen noch zwei Zusatzmodule, die ebenfalls zur Begutachtung herangezogen werden können.
  • Auch Faktoren wie „kognitive und kommunikative Fähigkeiten“ oder „Verhaltensweisen und psychische Problemlagen“ spielen nun bei der Bemessung der Pflegebedürftigkeit eine Rolle.
  • Zudem wurde der frühere Bereich der Körperpflege unter dem Begriff „Selbstversorgung“ stark erweitert und zum Teil völlig neu gefasst.
  • Die Zahl der Pflegestufen – jetzt als Pflegegrade bezeichnet – wurde von drei auf fünf angehoben, was ebenfalls eine differenziertere Anpassung an konkrete Problemlagen ermöglicht. Außerdem können dadurch in vielen Fällen die Leistungen, die für die Pflege gewährt werden, deutlich angehoben werden.
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NBA als neues Instrument der Begutachtung

Individuell prüfen Gutachter, in welchem Maße der Erkrankte seine Selbstständigkeit eingebüßt hat; danach richtet sich der Pflegebedarf und folglich auch die Festsetzung des Pflegegrades. Der Gutachter nutzt dafür das Neue Begutachtungsassessment (NBA), einen umfassenden Fragenkatalog, in dem sämtliche Aspekte der Pflegebedürftigkeit erfasst sind. Sechs Module werden geprüft:

  • Mobilität,
  • kognitive und kommunikative Fähigkeiten,
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen,
  • Selbstversorgung,
  • Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen oder Belastungen sowie
  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.

Für jedes einzelne Modul wird der Grad der noch vorhandenen Selbstständigkeit anhand eines Punktesystems ermittelt. Die insgesamt erreichte Punktezahl ist verbindlich für die Zuordnung des Pflegegrades.
Mit dem neuen Instrument des NBA können die Sachverhalte der Pflege bis ins kleinste Detail erfasst und damit den gesetzlichen Definitionen besser zugeordnet werden – ein bedeutender Fortschritt in der Pflegereform und eine große Erleichterung für die Betroffenen, die jetzt weitaus größere Chancen haben, als pflegebedürftig anerkannt zu werden.

Unser Team berät Sie gern kostenlos und unverbindlich zum Thema Pflegebedürftigkeit oder auch bei allen anderen Fragen der Pflege

Unsere Pflegeexperten von Dr. Weigl & Partner helfen Ihnen gerne beim Antrag auf Pflegeleistungen, wenn Sie oder Ihr pflegebedürftiger Angehöriger finanzielle Unterstützung bei der alltäglichen Pflege benötigen. Wir helfen Ihnen bei den bürokratischen Angelegenheiten und allen weiteren Fragen zur Pflege. Auch für den Fall, dass der erste Antrag abgelehnt wurde und Sie den Widerspruch beim Pflegegrad anstreben oder sich die bisherige Pflegesituation seit der letzten Begutachtung durch den MDK verschlechtert hat und Sie deshalb den Pflegegrad erhöhen wollen, helfen wir Ihnen auch gerne in diesen Prozessen.

Unsere erste telefonische Beratung ist kostenfrei. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!