Anspruch auf Pflegehilfsmittel

Wer einen anerkannten Pflegegrad besitzt, hat Anspruch auf kostenlose Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Diese werden monatlich in Höhe von 40 Euro von der Pflegeversicherung erstattet. Dr. Weigl & Partner berät Sie nicht nur zu Ihrem Pflegegrad-Antrag, sondern auch zu den Leistungen der Pflegeversicherung.

Wer pflegebedürftig ist und zu Hause oder in einer Pflege-WG von Angehörigen oder Freunden gepflegt wird, kann bei der Pflegeversicherung verschiedene Ansprüche auf finanzielle Zuschüsse geltend machen. Dazu gehören neben dem allgemeinen Recht auf Pflegegeld oder Pflegesachleistungen beispielsweise auch Pflegehilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind. Vielen Pflegebedürftigen oder ihren pflegenden Angehörigen ist häufig aber gar nicht bewusst, welche Pflegeleistungen sie von der Pflegekasse einfordern können.

Die Pflege eines körperlich oder kognitiv beeinträchtigten Pflegebedürftigen kostet Zeit und Energie, sodass die darüber hinausgehende Beschäftigung mit dem Thema Pflege oftmals in den Hintergrund rückt. Leider machen auch die Pflegeversicherungen häufig nicht von sich aus darauf aufmerksam, dass einem Pflegebedürftigen über die monatlichen Leistungen eines der fünf Pflegegrade hinaus auch Pflegehilfsmittel zum Verbrauch zustehen. Viele Betroffene lassen sich deswegen ihren gesetzlichen Anspruch auf Mittel der Pflegeversicherung entgehen.

Voraussetzung, um Leistungen der Pflegeversicherung zu erhalten, ist ein attestierter Pflegegrad. Leider wird ein großer Teil der Pflegegrad-Anträge immer noch abgelehnt. Das Team von Dr. Weigl & Partner hat sich deswegen zum Ziel gesetzt, dass alle Menschen den Pflegegrad erhalten, der ihnen zusteht. Mit unserem dreistufigen System bringen wir auch Ihren Pflegegrad-Antrag zum Erfolg. Die telefonische Erstberatung ist selbstverständlich für Sie kostenfrei und unverbindlich; wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!

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Was sind Pflegehilfsmittel zum Verbrauch?

Jedem anerkannt Pflegebedürftigen, unabhängig vom individuellen Pflegegrad, stehen monatlich Zuschüsse für sogenannte Pflegehilfsmittel zum Verbrauch zu. Bis zu 40 Euro pro Monat werden von der Pflegekasse erstattet, um Hilfsmittel anzuschaffen, die für die Pflege benötigt und dabei verbraucht werden. Es handelt sich dabei um Produkte der sogenannten Produktgruppe 54 des Pflegehilfsmittelverzeichnisses, das gesetzlich festgelegt ist.

Hilfsmittel dieser Kategorie sind u. a.:

  • Desinfektionsmittel,
  • Einmalhandschuhe,
  • Schutzschürzen,
  • Mundschutz oder Betteinlagen, die nach einmaligem Gebrauch entsorgt und nicht mehrfach verwendet werden sollten.

Nicht unter die Produkte der Gruppe 54 fallen dagegen technische Hilfsmittel, die ärztlich verordnet werden müssen oder Leihgaben sind, beispielsweise Gehhilfen, Rollatoren oder Krücken.

Eine Übersicht der Pflegeleistungen

Wer hat Anspruch auf kostenlose Pflegehilfsmittel zum Verbrauch?

Um Pflegehilfsmittel zum Verbrauch in Höhe von 40 Euro im Monat von der Pflegeversicherung bezahlt oder erstattet zu bekommen, müssen Pflegebedürftige einige Voraussetzungen erfüllen.

  • Die Pflegebedürftigen müssen einen anerkannten Pflegegrad besitzen. Hat die Pflegeversicherung einen der Pflegegrade 1 bis 5 bewilligt und stellt dem pflegebedürftigen Versicherungsnehmer das entsprechende Pflegegeld bzw. die entsprechenden Pflegesachleistungen zur Verfügung, kann der Anspruch auf kostenlose Pflegehilfsmittel zum Verbrauch laut Sozialgesetzbuch geltend gemacht werden.
  • Die Pflege muss zu Hause oder in einem häuslichen Umfeld, z. B. in einer Pflege-WG, erfolgen und durch einen Angehörigen oder einen Pflegedienst durchgeführt werden.

Lebt der Pflegebedürftige dagegen in einem Pflegeheim, werden Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nicht erstattet.

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Pflegehilfsmittel zum Verbrauch beantragen

Ein Antrag auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bei der Pflegeversicherung ist nicht in jedem Fall notwendig. Die Pflegehilfsmittel können entweder selbst eingekauft und mit der Pflegekasse abgerechnet oder über einen Lieferservice bestellt werden.

Die einfachste Variante ist die monatliche Lieferung der benötigten Pflegehilfsmittel durch einen Lieferdienst. Viele Anbieter haben den regelmäßigen Bedarf an Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch erkannt und offerieren ein monatliches Paket, das nach einer einmaligen Beantragung automatisch jeden Monat zugestellt wird. Wer einen Angehörigen pflegt, findet schnell heraus, welche Pflegehilfsmittel er regelmäßig verbraucht und kann diese dementsprechend zusammenstellen. Bei der Bestellung sollten Sie darauf achten, dass keine zusätzlichen Portokosten erhoben werden und Sie sich nicht an eine feste Vertragslaufzeit binden. Ein Antrag bei der Pflegekasse ist nicht nötig; die Formalitäten werden von dem Lieferdienst übernommen.

Alternativ können Pflegepersonen sich auch selbst um die Besorgung und Abrechnung der Pflegehilfsmittel kümmern. In diesem Fall muss bei der Pflegekasse ein Antrag auf die Erstattung der Auslagen gestellt werden. Da sich das Prozedere von Kasse zu Kasse unterscheiden kann, ist es sinnvoll, sich telefonisch vorab zu informieren. In der Regel reicht es jedoch aus, die Belege mit einem formlosen Schreiben mit der Bitte um Erstattung der Ausgaben bei der Pflegeversicherung einzureichen. Hat die Pflegeversicherung die Erstattung von Pflegehilfsmitteln grundsätzlich genehmigt, ist darauf zu achten, ob die Laufzeit unbegrenzt ist oder zu einem bestimmten Zeitpunkt verlängert werden muss.

Unser Team berät Sie gern kostenlos und unverbindlich zum Thema Pflegehilfsmittel zum Verbrauch oder auch bei allen anderen Fragen der Pflege

Unsere Pflegeexperten von Dr. Weigl & Partner helfen Ihnen gerne beim Antrag auf Pflegeleistungen, damit Sie finanzielle Zuschüsse bei der Beschaffung von Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch von der Pflegeversicherung erhalten. Wir helfen Ihnen bei den bürokratischen Angelegenheiten und allen weiteren Fragen zur Pflege. Auch für den Fall, dass der erste Antrag abgelehnt wurde und Sie den Widerspruch beim Pflegegrad anstreben oder sich die bisherige Pflegesituation seit der letzten Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) verschlechtert hat und Sie deshalb den Pflegegrad erhöhen wollen, helfen wir Ihnen auch gerne in diesen Prozessen.

Unsere erste telefonische Beratung ist kostenfrei. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!