Das Neue Begutachtungsassessment (NBA) im Vergleich zum alten Pflegegutachten

Das Neue Begutachtungsassessment, kurz NBA, hat 2017 das alte Pflegegutachten abgelöst. Um den individuellen Pflegegrad zu ermitteln, wird die Selbstständigkeit einer pflegebedürftigen Person geprüft. Das Team von Dr. Weigl & Partner unterstützt Sie im gesamten Begutachtungsverfahren.

Um einen Pflegegrad und damit Pflegeleistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen zu können, müssen pflegebedürftige Versicherungsnehmer zunächst einen Antrag auf Einstufung in einen der fünf Pflegegrade stellen (bis 2017: Pflegestufen-Antrag). Im Anschluss beauftragt die Pflegekasse den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) bzw. die Medicproof GmbH mit der Erstellung eines Gutachtens über den Pflegebedarf der antragstellenden Person.

Im Rahmen der Begutachtung werden die Aktivitäten und Fähigkeiten des pflegebedürftigen Versicherungsnehmers bewertet – im Zentrum der Gutachtenerstellung steht die Selbstständigkeit in Bezug auf alltägliche und krankheitsbedingte Verrichtungen. Diese neue Form der Begutachtung wird als „Neues Begutachtungsassessment“ (NBA) bezeichnet. Das NBA hat Anfang 2017 das ehemalige Pflegegutachten abgelöst und bildet nun die Grundlage für die Einstufung in einen Pflegegrad.

Wir raten Ihnen und Ihren Angehörigen dazu, sich intensiv auf das Begutachtungsverfahren vorzubereiten. Das Ergebnis des Gutachtertermins ist äußerst wichtig: Je höher der Pflegegrad, desto höher sind die Leistungen, die Sie erhalten. Um Sie optimal zu unterstützen, haben wir von Dr. Weigl & Partner ein dreistufiges System entwickelt. Unser kompetentes Team ist während des gesamten Prozesses an Ihrer Seite. Die Erstberatung ist selbstverständlich für Sie kostenfrei und unverbindlich. Wir freuen uns auf Ihren Anruf!

Erfolgreich einen Pflegegrad beantragen

Was unterscheidet das Neue Begutachtungsassessment vom alten Pflegegutachten?

Mit der Pflegereform – und dem Neuen Begutachtungsassessment – traten viele Änderungen in Kraft. Bis Ende 2016 wurde eine Einteilung in insgesamt vier Pflegestufen vorgenommen, wobei die später hinzugekommene Pflegestufe 0 keine Pflegestufe im eigentlichen Sinne darstellte. Nun gelten fünf Pflegegrade. Ausschlaggebend für die Bewilligung einer solchen Pflegestufe war ausschließlich der tägliche Zeitbedarf, der für die Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen benötigt wurde – für das Pflegegutachten musste also der tägliche Hilfebedarf in Minuten ermittelt werden.

Seit Anfang 2017 geht es jedoch nicht mehr um die sogenannte Minutenpflege. Stattdessen soll das Gutachten den Grad der Selbstständigkeit abbilden, mit dem eine pflegebedürftige Person ihren Alltag bewältigen kann – oder eben nicht. Je mehr der Antragsteller auf fremde Hilfe bei alltäglichen Verrichtungen oder Anforderungen, die mit Krankheit und Therapie zu tun haben, angewiesen ist, desto höher werden in der Regel auch der Pflegegrad und die Leistungen ausfallen, die die Pflegeversicherung dem Pflegebedürftigen bewilligt.

Zudem wurde auch der Begriff der Pflegebedürftigkeit neu definiert. Menschen mit einer körperlichen Erkrankung oder eine Behinderung sowie Personen mit einer kognitiven, d. h. geistigen, oder psychischen Beeinträchtigung sind nun gleichgestellt. Vor allem Pflegebedürftige mit einer „eingeschränkten Alltagskompetenz“ (EA), die nach dem alten System häufig eine niedrigere Pflegestufe erhielten als eigentlich benötigt, profitieren von der Gesetzesänderung, weil ihre Schwierigkeiten, den Alltag eigenständig zu gestalten, nun in das Begutachtungsassessment eingehen.

Eine Übersicht der Pflegeleistungen

In welchen Kriterien unterscheidet sich das Neue Begutachtungsassessment vom Pflegegutachten?

Im Rahmen des alten Pflegegutachtens wurden insgesamt vier Kategorien überprüft, die sich in die sogenannte Grundpflege und die hauswirtschaftlichen Verrichtungen aufteilten. Die Vergabe einer Pflegestufe richtete sich nach der täglich benötigten Zeit für Pflege und Betreuung. Insbesondere die Grundpflege war deshalb ein ausschlaggebender Faktor im Pflegegutachten.

  • Körperpflege: Waschen, Duschen/Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Darm- und Blasenentleerung
  • Ernährung: mundgerechtes Zubereiten bzw. Aufnahme der Nahrung
  • Mobilität: Aufstehen und Zubettgehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen, Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung
Erfolgreich einen Pflegegrad-Widerspruch stellen

Zusätzlich zur täglichen Grundpflege wurde auch die Zeit ermittelt, die eine Pflegeperson durchschnittlich für hauswirtschaftliche Tätigkeiten aufwenden muss. Dazu zählen Einkaufen, Kochen, die Reinigung der Wohnung, Spülen, das Wechseln und Waschen von Kleidung und Wäsche sowie u. U. das Beheizen der Wohnung.

Für die Bewilligung einer Pflegestufe wurden die Minuten zusammengerechnet und in ihrer Summe den einzelnen Pflegestufen zugeordnet. Benachteiligt wurden bei diesem Verfahren vor allem Menschen mit einer kognitiven oder psychischen Einschränkung: Personen, die an einer Demenz leiden, benötigen z. B. nicht zwingend eine tägliche, aufwendige Pflege – dafür aber umso mehr Betreuung, die aber nicht unter die Grundpflege fällt.

Im Rahmen des neuen Begutachtungsverfahrens wurde der Fragebogen seit Anfang 2017 um weitere Lebensbereiche erweitert. In insgesamt sechs Kriterien, die im Hinblick auf die Bewilligung eines Pflegegrads dieselbe Gewichtung erfahren, vergibt der Gutachter Punkte entsprechend der Selbstständigkeit des Antragstellers:

  • Mobilität,
  • Selbstversorgung,
  • kognitive und kommunikative Fähigkeiten,
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen,
  • Bewältigung von krankheits- und therapiebedingten Anforderungen sowie
  • die Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.

Unser Team berät Sie gern kostenlos und unverbindlich zum Thema Neues Begutachtungsassessment und Pflegegutachten oder auch bei allen anderen Fragen der Pflege

Dr. Weigl & Partner unterstützt Sie bei allen Anträgen der Pflege

Unsere Pflegeexperten von Dr. Weigl & Partner unterstützen Sie nicht nur gerne beim ersten Antrag auf Pflegeleistungen, sondern helfen Ihnen bei Bedarf auch bei den bürokratischen Angelegenheiten und allen weiteren Fragen zur Pflege. Auch für den Fall, dass der erste Antrag abgelehnt wurde und Sie den Widerspruch beim Pflegegrad anstreben oder wenn sich seit der letzten Begutachtung durch den MDK die bisherige Pflegesituation verschlechtert haben sollte und Sie deshalb den Pflegegrad erhöhen wollen, stehen wir gerne an Ihrer Seite.

Unsere erste telefonische Beratung ist kostenfrei. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!