Neuerung in der Pflege: die fünf Pflegegrade

Seit Anfang 2017 hat sich in der Pflege vieles verändert. Die wohl wichtigste Neuerung ist die Einführung der Pflegegrade, die die Pflegestufen ablösen. Wir von Dr. Weigl & Partner sind die Pflegegrad-Experten und unterstützen Sie kompetent bei allen Fragen.

Bereits vor dem Jahreswechsel 2016/2017 wurden einige Neuerungen in der gesetzlichen und privaten Pflegeversicherung umgesetzt. Seit Anfang 2017 sind jedoch auch die Pflegegrade neu, womit sich das mehrstufige System, auf dem die Leistungen der Pflegeversicherungen im Pflegefall basieren, von Grund auf erneuert hat.

Nun gibt es nicht mehr drei Pflegestufen, sondern fünf Pflegegrade. An die Stelle der Pflegestufen 1, 2 und 3 sowie der zusätzlichen Pflegestufe 0 sind die Pflegegrade 1, 2, 3, 4 und 5 getreten. Sie bilden das neue, ebenfalls mehrstufige System, nach dem die Pflegeversicherung entscheidet, welchem Pflegebedürftigen welche Leistungen der Pflegekasse zustehen. Anders als die Pflegestufen findet in den neuen Pflegegraden eine stärkere Differenzierung zwischen den einzelnen Schweregraden der Pflegebedürftigkeit statt, wobei neben körperlichen Beeinträchtigungen auch geistige und psychische Defizite berücksichtigt werden.

Wir von Dr. Weigl & Partner sind davon überzeugt, dass allen Pflegebedürftigen der Pflegegrad zusteht, der ihrer individuellen Situation entspricht. Allerdings wird immer noch eine Vielzahl der Pflegegrad-Anträge abgelehnt. Entscheiden Sie sich für eine Zusammenarbeit mit unserem Expertenteam, erhalten Sie kompetente Unterstützung und eine optimale Vorbereitung Ihres Pflegegrad-Antrags. Wir bieten Ihnen eine kostenfreie telefonische Erstberatung und stellen Ihnen unverbindlich unser dreistufiges Beratungskonzept vor.

Erfolgreich einen Pflegegrad beantragen

Von Pflegestufen zu Pflegegraden – Überleitung

Die neuen Pflegegrade wurden im Rahmen der Pflegereform entwickelt und sind Teil des sogenannten Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) – sie ersetzen die alten Pflegestufen vollständig.

Auch der Begriff der Pflegebedürftigkeit wurde neu definiert. Menschen, die an einer kognitiven oder psychischen Erkrankung leiden, sind mit körperlich beeinträchtigen Pflegebedürftigen gleichgestellt. Die neuen Pflegegrade ermöglichen eine gleichwertige Behandlung aller Antragsteller, die es so zuvor nicht gab. Insbesondere Pflegebedürftige mit geistigen und psychischen Defiziten profitieren von dem neuen Gesetz.

Eine Übersicht der Pflegeleistungen

Wer schon 2016 Leistungen der Pflegeversicherung bezogen hat, wurde im Zuge der Umstellung auf Pflegegrade automatisch in den entsprechenden Pflegegrad übergeleitet.

  • Definiert wird die Überleitung in §140 des Elften Sozialgesetzbuchs (SGB XI).
  • Pflegebedürftige mit einer Pflegestufe 1, 2 oder 3 wurden bei einer rein körperlichen Pflegebedürftigkeit jeweils einen Pflegegrad höher in die Pflegegrade 2, 3 oder 4 überführt.
  • Menschen mit Pflegestufe 0 wurden direkt in den Pflegegrad 2 übergeleitet.
  • Auch Pflegebedürftige mit einer bescheinigten „eingeschränkten Alltagskompetenz (EA)“, also z. B. Demenzkranke oder psychisch Erkrankte, wurden um zwei Stufen höher eingeordnet: Die Pflegestufen 1, 2 und 3 mit EA gingen über in die Pflegegrade 3, 4 und 5.

Im Fokus der neuen Pflegegrade steht die noch vorhandene Selbstständigkeit der Pflegebedürftigen. Weil aber die Überleitung einem rechnerischen Prinzip folgte, wurde keine Rücksicht auf Einzelfälle genommen. Deswegen erhalten nun einige Pflegebedürftige im Vergleich zu ihrem tatsächlichen Pflegebedarf zu niedrige, andere Betroffene beziehen dagegen zu hohe Leistungen. Ein genauer Blick auf die Voraussetzungen für die einzelnen Pflegegrade oder eine individuelle Pflegeberatung mit Analyse der aktuellen Pflegesituation kann sich deshalb für viele Pflegebedürftige lohnen.

Erfolgreich einen Pflegegrad-Widerspruch stellen

Neues Begutachtungssystem

Wer vor dem Jahreswechsel 2016/2017 noch keine Pflegestufe besaß, aber Leistungen aus der Pflegeversicherung beziehen möchte, muss nach wie vor zunächst einen Antrag bei der zuständigen Pflegeversicherung stellen. Der Ablauf des Einstufungsverfahrens folgt denselben Stationen wie bei den alten Pflegestufen, der Grad der Pflegebedürftigkeit wird jedoch in einem neuen Begutachtungsverfahren bewertet.

Das „Neue Begutachtungsassessment“(NBA) dient den unabhängigen Pflegegutachtern des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) oder einer anderen Prüforganisation wie dem Medicproof für Privatpatienten als Grundlage für die Erstellung eines Pflegegutachtens.

Im Zentrum der Begutachtung steht die Frage, wie selbstständig der Antragsteller seinen Alltag noch meistern kann. Dabei wird ein umfangreicher Fragenkatalog, der insgesamt sechs Bereiche abdeckt, zur Einschätzung der individuellen Situation herangezogen.

Folgende Module, in denen Punkte vergeben werden, werden erfasst:

  • Mobilität,
  • kognitive und kommunikative Fähigkeiten,
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen,
  • Selbstversorgung,
  • Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen sowie
  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.
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Dabei gilt: Je weniger Selbstständigkeit noch vorhanden ist, desto höher die Punktzahl. Im Ergebnis werden die Punkte der einzelnen Module addiert. Die Berechnung folgt einer gesetzlich vorgegebenen Gewichtung, wobei den Bereichen „Selbstversorgung“ und „Krankheits- und Belastungsbewältigung“ die höchste Relevanz zugesprochen wird.

Um einen Pflegegrad zu erhalten, müssen mindestens 12,5 Punkte erreicht werden; darunter erfolgt eine Ablehnung des Pflegegrad-Antrags:

  • 12,5 bis unter 27 Punkte: Pflegegrad 1 (geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit)
  • 27 bis unter 47,5 Punkte: Pflegegrad 2 (erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit)
  • 47,5 bis unter 70 Punkte: Pflegegrad 3 (schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit)
  • 70 bis unter 90 Punkte: Pflegegrad 4 (schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit)
  • 90 bis 100 Punkte: Pflegegrad 5 (schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung)

Unser Team berät Sie gern kostenlos und unverbindlich zum Thema Pflegegrade und Pflegestufen oder auch bei allen anderen Fragen der Pflege

Unsere Pflegeexperten von Dr. Weigl & Partner helfen Ihnen gerne beim Antrag auf Pflegeleistungen, wenn Sie oder Ihr Angehöriger finanzielle Unterstützung durch die Leistungen der Pflegeversicherung benötigen. Wir helfen Ihnen bei den bürokratischen Angelegenheiten und allen weiteren Fragen zur Pflege. Auch für den Fall, dass der erste Antrag abgelehnt wurde und Sie den Widerspruch beim Pflegegrad anstreben oder sich die bisherige Pflegesituation seit der letzten Begutachtung durch den MDK verschlechtert hat und Sie deshalb den Pflegegrad erhöhen wollen, helfen wir Ihnen auch gerne in diesen Prozessen.

Unsere erste telefonische Beratung ist kostenfrei. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!