Die Ersatzpflege: Voraussetzungen und Leistungen

Die Ersatz- oder auch Verhinderungspflege wird durchgeführt, wenn pflegende Angehörige verreist oder erkrankt sind.  Das Expertenteam von Dr. Weigl & Partner unterstützt Sie dabei, die optimale Versorgungsform zu finden.

Die meisten Pflegebedürftigen, die in Deutschland bei den Pflegeversicherungen als solche anerkannt sind und einen der fünf Pflegegrade besitzen, werden ambulant gepflegt. Sie leben trotz ihrer Pflegebedürftigkeit weiterhin zu Hause, bei Verwandten oder in einer Pflege-WG (siehe „betreutes Wohnen“) und werden in einem sogenannten häuslichen Umfeld betreut. Durch den Pflegegrad, den die Pflegekasse anhand eines individuellen Gutachtens bestimmt, erhalten Betroffene ein monatliches Pflegegeld, um einen pflegenden Angehörigen entschädigen zu können.

Alternativ können sogenannte Pflegesachleistungen beantragt werden, die die Kosten für einen professionellen Pflegedienst bis zu einer bestimmten Höhe übernehmen. Pflegesachleistungen und Pflegegeld können auch kombiniert werden; des Weiteren besteht Anspruch auf monatliche Pflegehilfsmittel zum Verbrauch im Wert von 40 Euro.

Pflegebedürftige haben zudem ein Anrecht auf weitere Leistungen der Pflegeversicherung. Dazu gehört die sogenannte Verhinderungs- oder Ersatzpflege – sie wird von der Pflegekasse für einen bestimmten Zeitraum pro Jahr gewährt und ermöglicht pflegenden Angehörigen, in den Urlaub zu fahren, eine Geschäftsreise zu machen oder eine Krankheit behandeln zu lassen, während sie ihren pflegebedürftigen Angehörigen in guten Händen wissen.

Bei der Wahl der richtigen Versorgung und der Frage der Finanzierung kommen viele Fragen auf. Das Expertenteam von Dr. Weigl & Partner berät betroffene Familien kompetent und jeweils auf den Einzelfall bezogen. Wir unterstützen Sie bei Ihrem Pflegegrad-Antrag oder der Suche nach dem passenden Pflegeheim und helfen Ihnen dabei, Ihre Ansprüche erfolgreich durchzusetzen. Die Erstberatung ist für Sie kostenfrei; wir freuen uns auf Ihren Anruf.

Erfolgreich einen Pflegegrad beantragen

Anspruch auf Ersatzpflege

Die Ersatzpflege ist, wie alle pflegebezogenen, gesetzlich festgelegten Regelungen, im Elften Sozialgesetzbuch (SGB XI) definiert. Nach der Pflegereform und den Pflegeneuausrichtungsgesetzen, die Anfang 2017 in Kraft getreten sind, sind hier der Begriff der Pflegebedürftigkeit, die Voraussetzungen für einen Pflegegrad und sämtliche Leistungen der Pflegeversicherung verankert. § 39 des SGB XI bestimmt die sogenannte Ersatzpflege als „häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson“.

Pflegepersonen, die die Pflege eines pflegebedürftigen Versicherungsnehmers nicht berufstätig durchführen, also dem privaten Umfeld des Pflegebedürftigen angehören, haben häufig Schwierigkeiten damit, die Betreuung zu organisieren, wenn sie selbst für ein paar Tage verhindert sind. Weil die häusliche Pflege hohe Anforderungen an die Pflegeperson stellt und diese in der Regel jeden Tag und jede Nacht für den Pflegebedürftigen verantwortlich ist, wurde eine Leistung ins Leben gerufen, die sich Ersatzpflege nennt: Benötigt eine Pflegeperson eine Auszeit, muss sie nicht im privaten Umfeld nach einem unbezahlten Ersatz suchen, sondern kann diesen finanziell entschädigen oder einen ambulante Pflege beauftragen, eine Unterbringung in einer Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung zu organisieren und die Kosten über die Pflegeversicherung abzurechnen.

Die Gründe, weshalb eine Pflegeperson die Ersatzpflege in Anspruch nehmen möchte, sind letztlich irrelevant, zumindest aus Sicht der Pflegeversicherung: Ursache für die Ersatzpflege kann ein privater Urlaub sein, eine Krankheit oder eine beruflich bedingte Abwesenheit, die es der Pflegeperson für einige Tage nicht möglich macht, sich um ihren pflegebedürftigen Angehörigen zu kümmern.

Eine Übersicht der Pflegeleistungen

Leistungen der Ersatzpflege

Die Leistungen, die im Rahmen der Verhinderungspflege gezahlt werden, sind sowohl in der Höhe als auch im Zeitraum beschränkt.

  • Pro Jahr können pflegende Angehörige die Ersatzpflege für bis zu 42 Kalendertage in Anspruch nehmen.
  • Um die Pflege während ihrer Abwesenheit sicherzustellen, erhalten Pflegepersonen während der Ersatzpflege im Jahr bis zu 1.612 Euro, die für Aufwendungen vorgesehen sind, mit denen die Pflege im Zeitraum der Abwesenheit sichergestellt wird. Für bis zu vier Wochen pro Jahr erhalten die Pflegebedürftigen während einer Ersatzpflege zudem ein anteiliges Pflegegeld, das für diesen Zeitraum in Höhe der Hälfte des zuvor gezahlten Pflegegelds gezahlt wird.
  • Werden die Leistungen der Kurzzeitpflege, einer anderen Zusatzleistung in der Pflege, im betreffenden Jahr nicht ausgeschöpft, kann eine Pflegeperson bei Verhinderungen, die über die festgelegten 42 Tage hinaus gehen, auf Mittel aus der Kurzzeitpflege zurückgreifen: Bis zu 50 Prozent der Kurzzeitpflegeleistungen, d. h. bis zu 806 Euro, können auf diese Weise zusätzlich für die Ersatzpflege in Anspruch genommen werden.
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Kostenübernahme der Ersatzpflege

Die Pflegeperson, die sich im normalen Alltag um einen pflegebedürftigen Angehörigen kümmert, darf selbst bestimmen, wer im Falle einer Verhinderung die Ersatzpflege übernimmt. Es muss kein ambulanter Pflegedienst sein, sondern kann ein weiterer Angehöriger oder ein Bekannter sein. Natürlich können die Mittel der Pflegekasse auch für eine professionelle Pflegekraft eingesetzt werden. Zu den Aufwendungen, die im Rahmen der Ersatzpflege erstattet werden, gehören u. a.

  • Fahrtkosten,
  • der Verdienstausfall einer nicht professionellen Pflegeperson sowie
  • die Kosten für einen gewerblichen Pflegedienst.

Die Pflegeversicherung erkennt die Aufwendungen als nachgewiesen an, wenn eine Quittung oder ein Nachweis vorgelegt wird, damit die Aufwendung belegt ist.

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Voraussetzungen der Ersatzpflege

Die Ersatzpflege kann erst dann bei der Pflegeversicherung beantragt werden, wenn die betreffende Pflegeperson (oder mehrere Pflegepersonen) einen pflegebedürftigen Angehörigen im häuslichen Umfeld bereits mindestens sechs Monate lang gepflegt haben. Kommt es während der ersten sechs Monate der Pflege zu einer Verhinderung, müssen die Pflegepersonen diese im privaten Umfeld regeln und können keine zusätzlichen Leistungen der Pflegekasse in Anspruch nehmen.

Auch die Wahl der Ersatz-Pflegeperson sollte bedacht werden, soll der gesamte Betrag der Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden. Unproblematisch ist es, die Pflege einem gewerblichen Pflegedienst zu überlassen – in diesem Fall kann der Höchstbetrag von 1.612 Euro ausgeschöpft werden. Schwierig kann allerdings die Beauftragung von Privatpersonen aus dem familiären Umfeld sein – Personen, die bis zum 2. Grad mit dem Pflegebedürftigen verwandt oder verschwägert sind, sowie Personen, die im selben Haushalt wie der Pflegebedürftige leben, werden von den Richtlinien der Verhinderungspflege nicht erfasst oder erhalten nur einen anteiligen Betrag. In diesem Fall kann es die bessere Lösung sein, das monatliche Pflegegeld in Anspruch zu nehmen.

Erfolgreich einen Pflegegrad-Widerspruch stellen

Wann ist der Anspruch auf Ersatzpflege ausgeschöpft?

Für die Pflegeversicherung sind der Zeitraum und Leistungsbetrag, die pro Jahr für die Ersatzpflege angesetzt sind, maßgeblich, wenn es um die Auszahlung von Leistungen geht. Hat eine Pflegeperson beispielsweise die gesamten 42 Kalendertage, die pro Jahr gewährt werden, bereits in Anspruch genommen, aber noch nicht den Höchstbetrag von 1.612 Euro erreicht, gilt die Verhinderungspflege dennoch für das betreffende Jahr als ausgeschöpft. Umgekehrt ist der Anspruch auch dann abgegolten, wenn der gesamte Betrag an die Pflegeperson ausgezahlt wurde, die Ersatzpflege aber noch keine 42 Tage umfasst. Für die Pflegeversicherung ist einer der beiden Faktoren ausreichend, um den Anspruch als ausgeschöpft zu klassifizieren.

Wird Ersatzpflege in Anspruch genommen, ist zu beachten, dass für die Pflegeversicherung lediglich die Anzahl der Kalendertage, die von der Verhinderungspflege betroffen sind, relevant ist. Die Anzahl der Stunden und die Höhe der Kosten an einem Ersatzpflegetag spielen keine Rolle, da auch ein halber Pflegetag als ganzer Kalendertag gewertet wird.

Unser Team berät Sie gern kostenlos und unverbindlich zum Thema Ersatzpflege oder auch bei allen anderen Fragen der Pflege

Dr. Weigl & Partner unterstützt Sie beim Pflegegrad Antrag

Unsere Pflegeexperten von Dr. Weigl & Partner unterstützen Sie nicht nur gerne beim Antrag auf Pflegeleistungen, falls Sie oder Ihr Angehöriger noch keinen Pflegegrad haben und Ersatzpflege benötigen. Wir helfen Ihnen bei Bedarf auch bei bürokratischen Angelegenheiten und allen weiteren Fragen zur Pflege. Auch für den Fall, dass der erste Antrag abgelehnt wurde und Sie den Widerspruch beim Pflegegrad anstreben oder wenn sich seit der letzten Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) die bisherige Pflegesituation verschlechtert haben sollte und Sie deshalb den Pflegegrad erhöhen wollen, stehen wir gerne an Ihrer Seite.

Unsere erste telefonische Beratung ist kostenfrei. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!