Das Pflegeversicherungsgesetz

Für die Einführung der Pflegeversicherung wurde dem Sozialgesetzbuch (SGB) durch den Artikel 1 des Pflegeversicherungsgesetzes, kurz Pflege-Gesetz, ein neues Buch hinzugefügt. Das erfahrene Expertenteam von Dr. Weigl & Partner beantwortet all Ihre Fragen rund um die Pflege.

Seit 1995 gibt es in Deutschland die Pflegeversicherung, die gesetzlichen Vorschriften werden im Elften Buch des SGB geregelt. Pflegebedürftige Menschen sollen über eine Sozialkasse unterstützt werden. Bevor das Elfte Buch eingeführt wurde, konnten Leistungen dieser Art nur vom Sozialamt gewährt werden. Dies hatte zur Folge, dass ausschließlich Personen mit geringem Einkommen diese Hilfe bekamen. Mit der Einführung des Pflegeversicherungsgesetzes haben alle pflegebedürftigen Menschen Anspruch auf Pflegegeld.

Die Pflegeversicherung wird als die fünfte Säule der Sozialversicherung bezeichnet, da sie, wie die Kranken-, Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung, über Umlagen finanziert wird. Durch das Pflege-Gesetz muss seit dem 01. Januar 1995 jede Person, die krankenversichert ist, auch Beiträge in die Pflegekasse entrichten. Die Erhebung erfolgt über die Krankenversicherung, an welche die Pflegekasse angegliedert ist. Das Pflegeversicherungsgesetz ist inzwischen mehrfach geändert und durch zusätzliche Regelungen erweitert worden, um die Maßnahmen besser auf die praktischen Erfordernisse der Pflege abzustimmen.

Die gesetzlichen Regelungen zur Pflege sind mitunter verwirrend. Viele betroffene Familien haben Fragen und wissen nicht, an wen sie sich wenden sollen. Bei Dr. Weigl & Partner arbeitet ein kompetentes Team, das Ihnen gerne zur Seite steht. Wir unterstützen Sie bei den verschiedenen Finanzierungsmöglichkeiten ebenso wie bei Ihrem Pflegegrad-Antrag oder der Suche nach dem passenden Pflegeheim. Die Erstberatung ist selbstverständlich für Sie kostenfrei – wir freuen uns auf Ihren Anruf!

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Das Pflege-Gesetz im Wandel der Zeit

Im Laufe der Zeit wurden verschiedene Gesetze verabschiedet, die die Situation der Pflegebedürftigen sukzessive verbesserten. Hinter jeder neuen Regelung stand die Notwendigkeit, eine zur tatsächlichen Situation im Pflegebereich passende Pflegehilfe sicherzustellen.

  • Seit 1995 gilt das Pflege-Gesetz.
  • Im Jahr 2002 wurde das Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz verabschiedet.
  • 2012 brachte das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz. I
  • 2015 kam das Pflegestärkungs-Gesetz 1.
  • Anfang 2017 folgte das Pflegestärkungs-Gesetz 2 als Ergänzung. Die Pflegestufen der alten Rechtslage wurden durch fünf Pflegegrade ersetzt.

Vor allem die Pflegereform 2017 brachte Verbesserungen, insbesondere für demenzkranke Pflegebedürftige. Den Betroffenen wurde aufgrund ihres körperlich häufig guten Allgemeinzustandes nach der alten Gesetzeslage häufig gar keine Pflegestufe zugesprochen, obwohl sie mit fortgeschrittenem Zustand rund um die Uhr eine Betreuung benötigen. Auch Menschen mit psychischen Erkrankungen erhalten nach der neuen Gesetzeslage eine bessere Versorgung. Wesentlich verändert wurde dafür das Begutachtungsverfahren zur Pflegebedürftigkeit. Es steht nicht mehr der tägliche Zeitaufwand der pflegerischen Handlungen, sondern der Grad der verbliebenen Selbstständigkeit im Fokus. Jeder Pflegegrad-Antrag (bis 2017 Pflegestufen-Antrag) wird individuell geprüft.

Eine Übersicht der Pflegeleistungen

Pflegegrad und Pflegegutachten

Sinn und Zweck der Änderungen ist es, den Blick auf die Kompetenzen der pflegebedürftigen Person zu richten, um dann festzustellen, wobei sie Hilfe benötigt. Der Schwerpunkt des Gutachtens liegt also nach der neuen Gesetzeslage darauf, zu untersuchen, welche Lebensbereiche noch funktionieren, um die Hilfe dort anzusetzen, wo sie wirklich erforderlich ist. Im Beispiel der Demenzkranken sind die körperlichen Fähigkeiten häufig kaum eingeschränkt, bei der Koordination mangelt es aber, was durch den neuen Gesetzesanspruch berücksichtigt wird.

Der Gutachter vergibt für die erkennbaren Defizite in jedem Bereich jeweils eine gewisse Punktzahl, die dann nach dem neuen Pflege-Gesetz addiert wird. Je höher die Punktzahl ist, desto größer sind die Defizite und umso höher ist der zugeteilte Pflegegrad. Untersucht werden durch den Gutachter nach dem neuen Gesetzestext sechs Module, die für die verschiedenen Lebensbereiche stehen.

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Das Neue Begutachtungsassessment

Im Rahmen des Neuen Begutachtungsassessments (NBA) werden insgesamt sechs Lebensbereiche der pflegebedürftigen Person durch einen Gutachter des medizinischen Dienstes oder einer vergleichbaren Institution überprüft. Diese fließen nach dem Pflege-Gesetz in unterschiedlicher Gewichtung in die Ermittlung des festzusetzenden Pflegegrades (bis 2017 Pflegestufe) ein.

Die begutachteten Module sind:

  • Mobilität,
  • kognitive und kommunikative Fähigkeiten,
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen,
  • Selbstversorgung,
  • Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen oder Belastungen sowie
  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.

Das erste Modul (mit 10 Prozent Gewichtung) betrifft die Mobilität, hier wird die Beweglichkeit geprüft, etwa ob die pflegebedürftige Person aufstehen, sich in der Wohnung bewegen oder auch aus dem Haus gehen kann. Nach dem Pflege-Gesetz wird im zweiten Modul (mit 15 Prozent Gewichtung) begutachtet, über welche kognitiven Fähigkeiten und Gedächtnisfunktionen die Person verfügt.

Erfolgreich einen Pflegegrad-Widerspruch stellen

Das dritte Modul (mit 15 Prozent Gewichtung) dient der Beurteilung des Verhaltens und dem Erfassen psychischer Erkrankungen. Die Einschätzungen von Modul zwei und drei werden gegeneinander abgewogen. Diese Gliederung in zwei Teile prüft, ob eine psychische Erkrankungen durch auffälliges Verhalten erkennbar ist, die vorrangig ist.

Falls sich nichts dabei ergibt, fließt stattdessen die Beurteilung der kognitiven Fähigkeiten von Modul zwei in die Bewertung ein. In Modul vier (mit 40 Prozent Gewichtung) wird die Fähigkeit zur Selbstversorgung, das umfasst die Nahrungszubereitung und -Aufnahme, den Toilettengang und die Körperpflege, betrachtet.

Modul fünf (mit 20 Prozent Gewichtung) gilt der medizinischen Versorgung bzw. dem Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen. Hier wird geprüft, ob die Person Therapien oder einen Diätplan einhalten kann, Medikamente einnehmen oder anwenden kann oder Arztbesuche koordinieren kann. Bei Modul sechs (mit 15 Prozent Gewichtung) geht es um die sozialen Kontakte und eine sinnvolle Tagesstruktur.

Unser Team berät Sie gern kostenlos und unverbindlich zum Thema Pflegeversicherungsgesetz oder auch bei allen anderen Fragen der Pflege

Dr. Weigl & Partner unterstützt Sie bei der korrekten Einschätzung Ihres Pflegebedarfs

Unsere Pflegeexperten von Dr. Weigl & Partner unterstützen Sie nicht nur gerne beim Antrag auf Pflegeleistungen, falls Sie oder Ihr Angehöriger noch keinen Pflegegrad haben. Wir helfen Ihnen bei Bedarf auch bei bürokratischen Angelegenheiten und allen weiteren Fragen zur Pflege. Auch für den Fall, dass der erste Antrag abgelehnt wurde und Sie den Widerspruch beim Pflegegrad anstreben oder wenn sich seit der letzten Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) die bisherige Pflegesituation verschlechtert haben sollte und Sie deshalb den Pflegegrad erhöhen wollen, stehen wir gerne an Ihrer Seite.

Unsere erste telefonische Beratung ist kostenfrei. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!