Pflegegrad: Geldleistung für Angehörige
Für viele Angehörige ist es selbstverständlich, sich so lange um ein pflegebedürftiges Familienmitglied zu kümmern, wie es geht. Dass die Pflege von der Pflegeversicherung mit Geldleistungen belohnt wird, wissen viele jedoch nicht: Ein Pflegegradantrag kann sich in barer Münze auszahlen.
Menschen, die alt oder krank sind oder eine Behinderung haben, sind auf die Hilfe von anderen angewiesen – und das Tag für Tag. Für Angehörige, die die Pflege eines Elternteils, der Großeltern oder eines Kindes neben der eigenen Familie oder dem Job durchführen, leiden oft unter der Doppel- und Dreifachbelastung: Pflege ist nicht nur körperlich anstrengend, sondern kann auch psychisch belasten – zu sehen, wie die eigenen Eltern oder das eigene Kind seine eigenständige Handlungsfähigkeit verliert oder diese nicht entwickeln kann, geht pflegenden Angehörigen an die Nieren.
Um Angehörigen dennoch einen Anreiz zu geben, sich selbst um die Pflege zu kümmern und diese nicht einem ambulanten Pflegedienst zu übertragen, hat der deutsche Staat ein System von Pflegeleistungen entwickelt, die für Entlastung sorgen sollen: Die sogenannten fünf Pflegegrade (bis 2017: drei Pflegestufen) sollen pflegende Angehörige finanziell begünstigen. Mit dem Pflegegeld erhalten sie die Möglichkeit, beruflich kürzer zu treten – und haben gleichzeitig mehr Zeit für die Pflege.
Angehörige erhalten Geldleistungen
Die wichtigste Pflegeleistung, die deutsche Pflegeversicherungen zur Verfügung stellen, ist das sogenannte Pflegegeld. Es ist dafür vorgesehen, pflegenden Angehörigen den Alltag durch finanzielle Hilfen zu erleichtern: Auf Antrag bei der Pflegeversicherung erhalten sie einen monatlichen Festbetrag, der eine Art Kompensation für die erbrachte Pflege darstellt. Weil der Anspruch auf diese Pflegegrad Geldleistung für Angehörige aber erst ab der Antragstellung geltend gemacht werden kann, sollten Angehörige nicht zu lange mit dem Pflegegradantrag warten – auch wenn sie vielleicht unsicher sind, ob ihnen überhaupt Pflegegeld zusteht.
Die Höhe des monatlichen Betrags ist natürlich nicht mit dem Gehalt einer Pflegekraft zu vergleichen. Trotzdem sorgt er an verschiedenen Stellen im Alltag für Entlastung: Pflegende Angehörige können mit der Pflegegrad Geldleistung z. B. von einer Vollzeit- auf eine Halbtagsstelle wechseln oder eine Haushaltshilfe einstellen – so können sie mehr Energie und Zeit in die Pflege der Eltern oder des Kindes investieren.
Zusätzlich zum Pflegegeld, das als Geldleistung für die finanzielle Unterstützung sorgt, können Angehörige durch den Pflegegrad auch noch weitere Leistungen in Anspruch nehmen:
- Pflegeberatung durch Pflegeexperten
- Pflegekurse für Angehörige
- Sozialleistungen als ‚Hilfe zur Pflege‘
- Kurzzeitpflege
- Verhinderungspflege
- Angebote der Tages- oder Nachtpflege
Viele Angehörige pflegen ohne Gegenleistung
Vielen Angehörigen pflegebedürftiger Versicherungsnehmer ist jedoch gar nicht bewusst, dass ihnen von staatlicher Seite eine finanzielle Unterstützung zusteht. Sie pflegen ohne zu wissen, welche unterstützenden Maßnahmen sie in Anspruch nehmen können: Die Pflegeversicherung hilft mit Sozialleistungen, Pflegekursen oder einer Urlaubsvertretung dabei, die Pflege mit Beruf oder Familie in Einklang zu bringen – einen Antrag auf einen Pflegegrad jedoch vorausgesetzt.
Erst wenn ein Pflegebedürftiger seinen Pflegebedarf bei seiner Pflegeversicherung anzeigt und einen Pflegegradantrag stellt, erhalten pflegende Angehörige überhaupt die Möglichkeit, auf finanzielle Mittel der Pflegekasse zuzugreifen. Eine rückwirkende Auszahlung von Pflegeleistungen gibt es jedoch nicht: Selbst wenn pflegende Angehörige nachweisen können, dass sie bereits seit Monaten oder gar Jahren freiwillig einen Pflegebedürftigen versorgt haben, rechnet die Pflegeversicherung die Zeit vor der Antragstellung nicht an.
Je früher also ein Antrag auf Pflegegrad Geldleistungen für Angehörige gestellt wird, desto mehr Leistungen können die pflegenden Familienmitglieder erhalten. Stellt die Pflegeversicherung bei der Überprüfung des Antrags nämlich eine Pflegebedürftigkeit fest, dürfen pflegende Angehörige mit bis zu 901 Euro pro Monat rechnen – abhängig vom Grad der Pflegebedürftigkeit, dem sogenannten Pflegegrad.
Pflegegeld für Angehörige
Insgesamt fünf Pflegegrade regeln die Pflegeleistungen für Pflegebedürftige: Wie viel Pflegegeld Angehörige erhalten, richtet sich nach dem Pflegegrad. Ausgezahlt wird die monatliche Unterstützung ab Pflegegrad 2.
- Pflegegrad 2: monatlich 316 EUR
- Pflegegrad 3: monatlich 545 EUR
- Pflegegrad 4: monatlich 728 EUR
- Pflegegrad 5: monatlich 901 EUR
Für Pflegegrad 1 sieht die Pflegeversicherung keine monatlichen Zuschüsse in Form eines Pflegegelds vor. Das hat den Hintergrund, dass die unterste Stufe der Pflegeleistungen erst im Jahr 2017 neu hinzugekommen ist – Pflegegrad 1 ermöglicht Menschen mit einem sehr geringen Pflegebedarf, wichtige Pflegeberatungen in Anspruch zu nehmen und eine geringe finanzielle Unterstützung zu erhalten. Dieser Pflegegrad wird oftmals bei Versicherungsnehmern vergeben, die keine körperliche Erkrankung oder Behinderung haben, aber an einer geringen kognitiven Beeinträchtigung leiden – z. B. einer beginnenden Demenz – und sich noch weitgehend selbst versorgen können.
Erst ab Pflegegrad 2 sieht die Pflegeversicherung einen ausreichenden Pflegebedarf als erwiesen an, um ein Pflegegeld für Angehörige zu zahlen. Dieses dient als Kompensation für Hilfe bei der Körperhygiene, Einkäufe oder die Wohnungsreinigung – die kleinen Dinge des Alltags, die ein Pflegebedürftiger ohne Unterstützung nicht bewältigen kann.
Wie kann die Pflegegrad Geldleistung für Angehörige beantragt werden?
Nach dem deutschen Pflegegesetz steht nicht der pflegende Angehörige, sondern der Pflegebedürftige selbst im Mittelpunkt: Das Pflegegeld als Geldleistung für Angehörige erhält der Pflegebedürftige – und er selbst muss als Versicherungsnehmer auch den Antrag bei der Pflegeversicherung stellen. Wird das Pflegegeld ausbezahlt, liegt es im Ermessen des Empfängers, d. h. des Pflegebedürftigen, ob und in welchem Umfang er die finanzielle Unterstützung an pflegende Angehörige oder Freunde weitergibt. Es handelt sich dann um eine Anerkennung für die Unterstützung bzw. eine Entschädigung für die aufgewendete Zeit.
Natürlich dürfen Angehörige ihrem pflegebedürftigen Familienmitglied bei der Beantragung eines Pflegegrads behilflich sein. Offizieller Antragsteller aber muss zwingend der Pflegebedürftige sein, für den die entsprechenden Leistungen beantragt werden. Er muss auch, sofern keine Patientenverfügung oder Vormundschaft vorliegt, selbstständig seine Unterschrift leisten.
Besonders wichtig im Antragsprozess ist das Pflegegutachten, das durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder durch MEDICPROOF (Gutachter der privaten Kassen) erstellt wird. Gemeinsam mit einem Pflegeexperten können Angehörige diesen Termin sehr gut vorbereiten: Ein erfahrener Pflegeberater bespricht mit Ihnen den Katalog des Neuen Begutachtungsassessments (NBA), stellt ärztliche und pflegerische Dokumente zusammen, unterstützt Sie beim Führen eines Pflegetagebuchs und berät Sie umfassend zu Ihren Ansprüchen.
Unser Team berät Sie gern kostenlos und unverbindlich zum Thema Geldleistungen für Angehörige oder auch bei allen anderen Fragen der Pflege
Wann sollten Pflegegrad Geldleistungen für Angehörige beantragt werden?
Pflegeleistungen werden in Deutschland ab dem Tag gezahlt, an dem ein Pflegebedürftiger seine Pflegebedürftigkeit bei der zuständigen Pflegeversicherung meldet – in der Regel ist dies der Tag der Antragstellung. Selbst wenn Sie unsicher sind, ob Ihnen bzw. Ihrem pflegebedürftigen Angehörigen ein Pflegegrad zusteht, sollten Sie nicht zögern, einen Antrag zu stellen. Da die Antragstellung nicht mit Kosten verbunden ist, haben Sie im Grunde nichts zu verlieren – und doch verlieren Sie mit jedem Tag, den Sie warten, Ihren Anspruch auf wichtige Pflegeleistungen.
Unsere Pflegeexperten von Dr. Weigl & Partner unterstützen Sie nicht nur gerne beim Antrag auf Pflegeleistungen, sondern helfen Ihnen bei Bedarf auch bei den bürokratischen Angelegenheiten und allen weiteren Fragen zur Pflege. Auch für den Fall, dass der erste Antrag abgelehnt wurde und Sie den Widerspruch beim Pflegegrad anstreben oder wenn sich seit der letzten Begutachtung durch den MDK die bisherige Pflegesituation verschlechtert haben sollte und Sie deshalb den Pflegegrad erhöhen wollen, stehen wir gerne an Ihrer Seite.
Unsere erste telefonische Beratung ist kostenfrei. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!