Pflegegrad 3: Voraussetzungen und Pflegegrad-Antrag

Pflegebedürftige haben einen Anspruch auf einen Pflegegrad. Beim Pflegegrad-Antrag benötigen allerdings viele Betroffene Unterstützung – Dr. Weigl & Partner berät Sie kompetent.

Für pflege- und hilfsbedürftige Menschen ist mit dem 01.01.2017 ein neues Zeitalter angebrochen, denn das deutsche Pflegesystem wurde reformiert. Seit Anfang des Jahres 2017 können nun auch Menschen, die als geringfügig pflegebedürftig gelten, Leistungen aus der Pflegeversicherung beziehen. Ebenso wurde im Zuge der Pflegereform die Stellung von Demenzkranken deutlich verbessert. Die wichtigste Neuerung ist die Abschaffung der Pflegestufen 1, 2 und 3, sie wurden durch fünf Pflegegrade ersetzt.

Der erste Schritt zum Pflegegrad ist der Pflegegrad-Antrag, den Sie bei Ihrer Pflegekasse, die in der Regel an Ihre Krankenkasse angeschlossen ist, einreichen. Hintergrundwissen, Ausdauer und Zeit fehlen vielen Betroffenen, um den Pflegegrad erfolgreich durchzusetzen. Immer noch werden viele Pflegegrad-Anträge abgelehnt. Dr. Weigl & Partner ist davon überzeugt, dass jeder Mensch den Pflegegrad erhalten sollte, der ihm zusteht – dafür kämpfen wir jeden Tag mit Engagement. Kontaktieren Sie uns unverbindlich und erfahren Sie alles über unsere Arbeit.

Erfolgreich einen Pflegegrad beantragen

Pflegegrade: Antrag und Begutachtung

Um in einen Pflegegrad (bis 2017 Pflegestufe) eingestuft zu werden, müssen Betroffene oder Angehörige einen Antrag stellen. Ist dieser bei der Pflegekasse eingegangen, wird ein Gutachten erstellt. Im Rahmen des sogenannten „Neuen Begutachtungsassessments“, kurz NBA, werden sechs Lebensbereiche geprüft. Bei diesen Bereichen handelt es sich um:

  • die Mobilität (Fortbewegung, Treppensteigen, Mobilität innerhalb der Wohnung),
  • die kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten (Ausdrucksvermögen, örtliche und zeitliche Orientierung, Kommunizieren von Problemen),
  • auffällige Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (Depressionen, Aggressionen, Ängste),
  • die Selbstversorgung (Essen und Trinken, Zubereitung von Mahlzeiten, Erledigung von Einkäufen),
  • der Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen sowie Belastungen (Medikamente, Blutdruck messen, Umsetzung von therapeutischen Anwendungen) und
  • die Gestaltung des Alltagslebens und der sozialen Kontakte (Treffen von Bekannten, Hobbys).

Für jedes dieser sechs Module vergeben die Gutachter je nach Schwere der Beeinträchtigung der Selbstständigkeit Punkte. Zudem sind die einzelnen Bereiche unterschiedlich prozentual gewichtet.

Werden von den Gutachtern zwischen 47,5 und unter 70 Punkten vergeben, wird der Antragsteller in den Pflegegrad 3 eingestuft und hat Anspruch auf verschiedene Leistungen. Pflegegrad 3 wird als schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit definiert.

Hinweis:

Einen Antrag auf Pflegeleistungen müssen nur neue Antragsteller einreichen. Alle Betroffenen, denen bereits im Jahr 2016 oder davor eine Pflegestufe bewilligt wurde, werden automatisch in den entsprechenden Pflegegrad überführt. Darüber hinaus genießen sie Bestandsschutz. Das bedeutet, dass sie dieselben Leistungen erhalten und nicht schlechter gestellt werden können. Anders verhält es sich jedoch, wenn ein bereits anerkannter Pflegegrad überprüft werden soll. Hat sich die Situation eines Pflegebedürftigen verschlechtert, muss ein neuer Antrag gestellt werden.

Kriterien und Voraussetzungen für den Pflegegrad 3

Auch das Begutachtungsverfahren wurde 2017 geändert, der Pflegegrad 3 (früher Pflegestufe) wird durch das „Neue Begutachtungsassessment“ (NBA) ermittelt.

Verantwortlich für die Durchführung des neuen Prüfverfahrens NBA ist nach Antragsstellung bei gesetzlich Versicherten ein Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK). Bei Privatversicherten ist MEDICPROOF zuständig.

Wir raten Ihnen dazu, sich intensiv und sorgfältig auf den Termin mit dem Gutachter vorzubereiten, da von dieser Begutachtung Ihr Pflegegrad-Bescheid maßgeblich abhängt. Sammeln Sie im Vorfeld alle wichtigen Dokumente, führen Sie ein Pflegetagebuch, in dem Sie alle pflegerischen Maßnahmen, die täglich anfallen, notieren und machen Sie sich mit dem Prozess der Begutachtung vertraut. Bei allen Fragen rund um Ihren Pflegegrad-Antrag steht das erfahrene Expertenteam von Dr. Weigl & Partner Ihnen kompetent zur Seite.

Eine Übersicht der Pflegeleistungen

Leistungen beim Pflegegrad 3

Bei Antragstellern, die den Pflegegrad 3 erhalten, liegt eine schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit vor. Dementsprechend haben sie Anspruch auf verschiedene Leistungen. Zu diesen gehören unter anderem:

  • Pflegegeld von 545 Euro pro Monat,
  • Pflegesachleistungen von 1.298 Euro pro Monat,
  • Betreuungs- und Entlastungsleistungen von 125 Euro pro Monat,
  • Kurzzeitpflege von maximal 1.612 Euro für bis zu 28 Tage im Jahr,
  • Verhinderungspflege von maximal 1.612 Euro für bis zu vier Wochen im Jahr sowie
  • Tages- und Nachtpflege von 1.298 Euro pro Monat.

Pflegegeld

Pflegegeld erhalten Pflegebedürftige dann, wenn sie zu Hause von Angehörigen oder Freunden gepflegt werden. Das Pflegegeld bei Pflegegrad 3 beträgt 545 Euro und wird monatlich gezahlt. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3, unabhängig davon, ob eine Demenzerkrankung vorliegt oder nicht, erhalten das Pflegegeld.

Pflegesachleistungen

Werden Betroffene von einem professionellen Pflegedienst betreut, haben Sie Anspruch auf Pflegesachleistungen. Die Höhe der monatlichen Pflegesachleistungen für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3 mit oder ohne Demenz beträgt 1.298 Euro pro Monat.

Betreuungs- und Entlastungsleistungen

Betroffene, die über den Pflegegrad 3 verfügen, haben Anspruch auf Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Der sogenannte Entlastungsbeitrag beläuft sich auf 125 Euro im Monat. Mit ihm können verschiedene Leistungen wahrgenommen werden. Hierzu zählen unter anderem:

  • das Engagement eines Alltagsbegleiters, mit dem Pflegebedürftige zum Beispiel Gespräche führen oder spazieren gehen können,
  • das Engagement von Putz-, Einkaufs- und Haushaltshilfen, die Betroffene im Alltag unterstützen sowie
  • die Kurzzeitpflege.

Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 haben Anspruch auf eine professionelle Kurzzeitpflege. Bezuschusst wird diese mit maximal 1.612 Euro für höchstens 28 Tage im Jahr.

Hinweis:

Pflegebedürftige, die auf die Kurzeitpflege innerhalb eines laufenden Jahres nicht angewiesen sind, können pro Jahr für bis zu sechs Wochen Verhinderungspflege in Anspruch nehmen. Die Höhe dieser Verhinderungspflege beträgt dann bis zu 2.418 Euro.

Verhinderungspflege

Sollten pflegende Angehörige oder Freunde in den Urlaub fahren oder selbst einmal erkrankt sein, kann für diesen Zeitraum ein ambulanter Pflegedienst engagiert werden. Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 haben während der Abwesenheit oder Verhinderung ihrer Angehörigen und Freunde Anspruch auf Verhinderungspflege. Diese wird ihnen in Höhe von bis zu 1.612 Euro für höchstens vier Wochen im Jahr gewährt. Sollten Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 im laufenden Jahr nicht auf die Verhinderungspflege angewiesen sein, haben sie Anspruch auf eine Kurzeitpflege von bis zu 3.224 Euro für maximal acht Wochen im Jahr.

Tages- und Nachtpflege

Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 haben zur Entlastung der pflegenden Angehörigen Anspruch auf eine Tages- und Nachtpflege. Diese wird mit bis zu 1.298 Euro pro Monat bezuschusst.

Weitere Leistungen

Darüber hinaus können Pflegebedürftige des Pflegegrades 3, wenn diese zu Hause versorgt werden, weitere Leistungen beantragen. Bezuschusst werden unter anderem:

  • medizinische Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel,
  • die Anpassung der Wohnung,
  • kostenlose Kurse in Sachen Pflege für Angehörige und Freunde sowie
  • das Leben in einer Wohngruppe.
Hinweis:

Da es das Ziel der Pflegereform ist, die Pflege von Angehörigen zu Hause zu fördern, erhalten Pflegebedürftige, die stationär betreut werden, seit dem 01.01.2017 etwas weniger Geld. Der monatliche Betrag für die stationäre Pflege beträgt nun 1.262 Euro.

Unsere Pflegeexperten von Dr. Weigl & Partner unterstützen Sie gerne bei dem Antrag auf Pflegeleistungen. Wir helfen Ihnen bei den bürokratischen Angelegenheiten und allen weiteren Fragen zur Pflege. Auch für den Fall, dass der erste Antrag abgelehnt wurde und Sie den Widerspruch beim Pflegegrad anstreben oder sich die bisherige Pflegesituation verändert hat und Sie den Pflegegrad erhöhen wollen, helfen wir Ihnen auch gerne in diesen Prozessen.

Unsere erste telefonische Beratung ist kostenfrei. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!

Unser Team berät Sie gern kostenlos und unverbindlich zum Thema Pflegegrad 3 oder auch bei allen anderen Fragen der Pflege