Pflege und Pflegegrade beantragen

Pflege muss in Deutschland beantragt werden. Das Team von Dr. Weigl & Partner unterstützt Sie dabei, schnell und einfach Ihre Ansprüche geltend zu machen.

Wenn Sie selbst oder Angehörige aufgrund körperlicher, geistiger oder psychischer Einschränkungen bei der Bewältigung des Tagesablaufs Hilfe benötigen, haben Sie Anspruch auf Pflege. Die gesetzliche Grundlage findet sich im Elften Buch des deutschen Sozialgesetzbuches (SGB XI) mit Wirkung vom 01. Januar 1995. Seither hat es verschiedene Ergänzungen und Anpassungen gegeben, die zu beachten sind, wenn Sie Pflege beantragen möchten.

Dazu zählen die folgenden Vorschriften:

  • Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz mit Wirkung vom 01. Januar 2002,
  • Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz mit Wirkung vom 30. Oktober 2012,
  • Pflegestärkungs-Gesetz I mit Wirkung vom 01. Januar 2015 sowie
  • Pflegestärkungs-Gesetz II mit Wirkung vom 01. Januar 2017.

Insbesondere zum 01. Januar 2017 haben sich gravierende Änderungen ergeben. Wenn Sie nach diesem Datum Pflege beantragen, erfolgt die Bestimmung der Pflegebedürftigkeit innerhalb der fünf Pflegegrade anstelle der vorhergehenden drei Pflegestufen. Außerdem hat sich das Begutachtungsverfahren geändert.

Die zahlreichen bürokratischen Hürden sind für die betroffenen Familien oft eine Herausforderung. Gleichzeitig ist es sehr wichtig, die eigenen Ansprüche erfolgreich durchzusetzen: Je höher der Pflegegrad, desto höher fallen die Pflegeleistungen aus. Die Pflegeexperten von Dr. Weigl & Partner unterstützen Sie mit jahrelanger Expertise, damit Sie den Pflegegrad erhalten, der Ihnen zusteht. Wir haben ein dreistufiges System entwickelt, um Sie optimal zu beraten – bei einem kostenfreien telefonischen Erstgespräch erläutern wir Ihnen unser Angebot.

Eine Übersicht der Pflegeleistungen

So können Sie Pflege beantragen

Leistungen erfolgen auf Antrag – grundsätzlich muss jeder, der Pflege erhalten möchte, einen Antrag stellen.

  • Der Antrag muss von der pflegebedürftigen Person selbst gestellt werden.
  • Kann die hilfsbedürftige Person nicht mehr selbst Pflege beantragen, lässt sich eine andere Person, etwa ein bevollmächtigter Angehöriger oder ein Betreuer, damit beauftragen.
  • Es ist wichtig, den Antrag rechtzeitig zu stellen, da Leistungen bei einem Erstantrag nicht rückwirkend gewährt werden.
  • Wollen Sie Pflege beantragen, stellen Sie den Antrag bei der gesetzlichen Krankenversicherung oder, falls Sie freiwillig versichert sind, bei der Privatkrankenkasse.
  • Den Pflegegrad-Antrag können Sie formlos – telefonisch oder per Brief – stellen.
  • Wir empfehlen, für den Antrag zunächst ein dafür vorgesehenes Formular beim Krankenversicherungsträger anzufordern. Entscheidend ist die Schriftform: Per Telefonanruf können Sie zwar ein Formular anfordern, der schriftliche Antrag sollte aber bei der Krankenkasse eingehen, wenn Sie rechtswirksam Pflege beantragen möchten.
Erfolgreich einen Pflegegrad beantragen

Der Gutachtertermin – am Wohnort der pflegebedürftigen Person Pflege beantragen

Wenn Sie Pflege beantragen, findet ein Termin mit einem Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) statt. Die Prüfung der Pflegebedürftigkeit wird in der Regel im Lebensbereich der pflegebedürftigen Person vorgenommen.

  • Der Gutachter stellt nach Aktenlage und unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse fest, ob Sie hilfsbedürftig sind, wenn Sie Pflege beantragen.
  • Außerdem bestimmt er, falls Sie Pflege beantragen, den Pflegegrad (bis 2017 Pflegestufe), der dem Pflegebedürftigen zuerkannt wird.
  • Die Entscheidung über den Pflegegrad wird dem Antragsteller in einem Bescheid mitgeteilt. Diesem Dokument muss auch das Gutachten beigefügt sein, sodass Sie es einsehen können.
  • Der Gutachter gibt gegebenenfalls weitere Hinweise, wie die Hilfestellung am besten gestaltet werden sollte und welche Maßnahmen er für geeignet hält.
  • Wir raten Ihnen dazu, sich umfassend auf den Gutachtertermin vorzubereiten. Sammeln Sie im Vorfeld alle relevanten Dokumente und führen Sie ein detailliertes Pflegetagebuch, um den Pflegeaufwand zu dokumentieren.
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Möglichst frühzeitig Pflege beantragen – die Fünf-Wochen-Frist für den Leistungsträger

Der Versicherungsträger muss innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang schriftlich über den Antrag entscheiden, wenn Sie Pflege beantragen. Tut er das nicht und trägt er dafür die Verantwortung, hat die pflegebedürftige Person Anspruch auf einen pauschalen Wochenleistungssatz, der pro angefangene Woche gewährt wird.

Diese Leistungsverpflichtung wurde für 2017 ausgesetzt, um die Umstellungsphase für die Versicherung zu erleichtern. Ab dem 01. Januar 2018 liegt der Satz bis zu einer Änderung bei 70 Euro pro angefangene Woche. Sie sollten also möglichst zügig nach Eintreten der Pflegebedürftigkeit schriftlich die Leistungen der Pflege beantragen.

Erfolgreich einen Pflegegrad-Widerspruch stellen

Neue Gesetzeslage seit Anfang 2017

Seit Anfang 2017 wurden im Rahmen einer großen Pflegereform die bisherigen drei Pflegestufen von fünf Pflegegraden abgelöst. Falls Sie ab 2017 Pflege beantragen, gilt diese Einteilung in Pflegegrade auch für Sie. Wenn Sie Ihren Antrag vorher gestellt haben oder bereits früher eingestuft wurden, profitieren Sie von einem Bestandsschutz, sodass Sie keinesfalls schlechter gestellt werden als vor der neuen Regelung – die Umwandlung der Pflegestufen in Pflegegrade geschieht automatisch.

Zudem wurde das sogenannte Neue Begutachtungsassessment (NBA) eingeführt. Nun steht nicht mehr der tägliche Zeitaufwand, sondern die verbliebene Selbstständigkeit des Antragstellers bei der Prüfung des Pflegebedarfs im Mittelpunkt. Bei der Beurteilung Ihrer Pflegebedürftigkeit werden sechs Arten von Fähigkeiten überprüft:

  • motorische Fähigkeiten mit 10 Prozent (Fähigkeit, sich selbstständig fortzubewegen, zu sitzen oder zu liegen);
  • kognitive und kommunikative Fähigkeiten (zeitliche und räumliche Orientierung, Gedächtnisfunktion, Handlungsfähigkeit, Kommunikationsfähigkeit) oder
  • Verhaltensweise und psychische Problemlagen mit 15 Prozent (Aggressionen, Depressionen, Ängste);
  • Selbstversorgung mit 40 Prozent (Versorgung und Organisation der körperlichen Grundbedürfnisse);
  • Bewältigung krankheitsbedingter Anforderungen mit 20 Prozent (Medikamenteneinnahme, Wahrnehmen von Arztbesuchen, Durchführung verordneter Therapiemaßnahmen);
  • Gestaltung des Alltagslebens mit 15 Prozent (Alltagsstruktur, Pflegen von sozialen Kontakten).

Aus der Summe der Defizite, die nach einem Punktesystem bewertet werden, ergibt sich der Pflegegrad für den Antragsteller, wenn Sie Maßnahmen zur Pflege beantragen.

Unser Team berät Sie gern kostenlos und unverbindlich zum Thema Pflege beantragen oder auch bei allen anderen Fragen der Pflege

Unsere Pflegeexperten von Dr. Weigl & Partner helfen Ihnen gerne beim Antrag auf Pflegeleistungen, wenn Sie oder Ihr Angehöriger finanzielle Unterstützung wie die Pflegesachleistungen benötigen. Wir helfen Ihnen bei den bürokratischen Angelegenheiten und allen weiteren Fragen zur Pflege. Auch für den Fall, dass der erste Antrag abgelehnt wurde und Sie den Widerspruch beim Pflegegrad anstreben oder sich die bisherige Pflegesituation seit der letzten Begutachtung durch den MDK verschlechtert hat und Sie den Pflegegrad erhöhen wollen, helfen wir Ihnen auch gerne in diesen Prozessen.

Unsere erste telefonische Beratung ist kostenfrei. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!