Pflegesachleistungen: Unterstützung für Pflegebedürftige

Pflegebedürftige mit anerkanntem Pflegegrad haben Anspruch auf verschiedene Leistungen der Pflegeversicherung. . Mit den Pflegesachleistungen erhalten Angehörige die Möglichkeit, einen ambulanten Pflegedienst mit der Versorgung eines Pflegebedürftigen zu beauftragen. Dr. Weigl & Partner ist bei allen Themen der Pflege Ihr kompetenter Ansprechpartner.

Die Pflege und auch der Begriff „Pflegebedürftigkeit“ sind in der deutschen Gesetzgebung eindeutig geregelt: Pflegebedürftig ist nach dem Elften Sozialgesetzbuch (SGB XI), wer aufgrund einer körperlichen, kognitiven oder psychischen Erkrankung auf Pflege durch andere angewiesen ist. Immer noch wird ein Großteil der Pflegebedürftigen zu Hause betreut.

Damit eine flächendeckende Versorgung aller pflegebedürftigen Menschen in Deutschland möglich ist, spielen die Angehörigen eine wichtige Rolle. Viele Familien können die Pflege aus beruflichen oder persönlichen Gründen jedoch nicht vollständig übernehmen. Damit ein pflegebedürftiger Versicherungsnehmer aber dennoch möglichst lange in seinem eigenen Zuhause oder in einem häuslichen Umfeld bei Verwandten leben kann, hat die Pflegeversicherung verschiedene Pflegeleistungen ins Leben gerufen, die Angehörigen eine umfassende Pflege ermöglichen.

Eine dieser Varianten sind die sogenannten Pflegesachleistungen: Sie finanzieren einen Teil der Pflege, die durch einen ambulanten Pflegedienst erfolgt. Können Angehörige sich zu bestimmten Tageszeiten selbst um den Pflegebedürftigen kümmern, können die Sachleistungen auch mit dem Pflegegeld kombiniert werden. Dies sind die sogenannten Kombinationsleistungen.

Das Team von Dr. Weigl & Partner hat sich auf alle Fragen rund um Pflege und Pflegegrade spezialisiert. Nur wer über einen anerkannten Pflegegrad verfügt, hat auch Anspruch auf Pflegeleistungen. Dabei gilt: Je höher der Pflegegrad, desto höher auch die Leistungen, die Ihnen zustehen. Mit der Unterstützung von Dr. Weigl & Partner liegt die Erfolgsquote beim Pflegegrad-Antrag bei 95 Prozent. Kontaktieren Sie uns unverbindlich und kostenfrei, lernen Sie uns und unser Angebot kennen.

Eine Übersicht der Pflegeleistungen

Für wen sind die Pflegesachleistungen gedacht?

Tritt eine Pflegebedürftigkeit auf, verändert sich das Leben der Betroffenen und ihrer Familienangehörigen. Viele Pflegebedürftige entscheiden sich, so lange es möglich ist, gegen den Platz in einem Pflegeheim und für die Pflege im eigenen Zuhause oder im häuslichen Umfeld. Als häusliches Umfeld bezeichnet man neben der eigenen Wohnung auch die Unterbringung bei Angehörigen oder Bekannten sowie speziell eingerichtete Pflege-WGs.

Das häusliche Umfeld ermöglicht den Pflegebedürftigen ein gewisses Maß an Selbstständigkeit. Neben der eigenständigen Gestaltung des Alltags können die Betroffenen aktiv am Leben der Familie oder der Mitbewohner teilnehmen. Nicht immer jedoch steht ein Angehöriger oder Bekannter zu allen wichtigen Tageszeiten zur Verfügung, um sich um den Pflegebedürftigen zu kümmern, ihn zu versorgen und sich mit ihm zu beschäftigen.

Vor allem morgens, mittags und abends sind Pflegebedürftige auf Unterstützung angewiesen: Im Rahmen der Pflegesachleistungen übernimmt ein ambulanter Pflegedienst das Aufstehen, Waschen und Anziehen, versorgt den Pflegebedürftigen mittags mit einer Mahlzeit oder hilft am Abend bei der Körperpflege sowie beim Zubettgehen.

Die Pflegesachleistungen sind somit für Pflegebedürftige und Angehörige gedacht, die die Pflege zwar zuhause durchführen möchten, aber nicht die nötige Zeit dafür aufwenden können. Ein professioneller Pflegedienst übernimmt immer dann die Betreuung, wenn die Angehörigen nicht zur Verfügung stehen.

Erfolgreich einen Pflegegrad beantragen

Höhe und Voraussetzungen der Pflegesachleistungen

Die monatlichen Pflegeleistungen bestehen einerseits aus dem Pflegegeld und andererseits aus den Pflegesachleistungen. Während das Pflegegeld für Pflegebedürftige vorgesehen ist, die von Angehörigen versorgt werden, werden die Pflegesachleistungen für die Betreuung und Versorgung durch einen Pflegedienst eingesetzt.

  • Ein anerkannter Pflegegrad ist Voraussetzung für die Pflegesachleistungen.
  • Abhängig vom jeweiligen Pflegegrad des Pflegebedürftigen übernimmt die Pflegekasse die Kosten für den Pflegedienst bis zu einer festgelegten Höhe.
  • Zudem muss die pflegerische Versorgung in einem häuslichen Umfeld stattfinden und von einem ambulanten Pflegedienst durchgeführt werden.
  • Diese Leistungen werden direkt zwischen Pflegekasse und Pflegedienst abgerechnet – der Pflegebedürftige und seine Angehörigen müssen sich innerhalb des finanziellen Rahmens nicht mit der Abrechnung befassen.
  • Pflegebedürftige, die Pflegesachleistungen beziehen möchten, erhalten die monatliche Pflegeleistung ab dem zweiten Pflegegrad.
  • Wollen Angehörige einen Teil der Pflege selbst leisten, können die Pflegesachleistungen mit dem monatlichen Pflegegeld kombiniert werden. Solange der finanzielle Rahmen der Pflegesachleistungen nicht vollständig ausgeschöpft wird, können pflegende Angehörige ein anteiliges Pflegegeld erhalten.

Der Anspruch auf Pflegesachleistungen ist wie folgt gestaffelt:

  • Pflegegrad 1: keine Pflegesachleistungen
  • Pflegegrad 2: monatlich 689 Euro
  • Pflegegrad 3: monatlich 1.298 Euro
  • Pflegegrad 4: monatlich 1.612 Euro
  • Pflegegrad 5: monatlich 1.995 Euro
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Wie können Pflegesachleistungen beantragt werden?

Voraussetzung, damit Sie Pflegesachleistungen erhalten, ist die Beantragung eines Pflegegrads (bis 2017 Pflegestufe). Sofern noch nicht geschehen, sollten Pflegebedürftige und ihre Angehörigen sich so schnell wie möglich, nachdem der Pflegefall eingetreten ist, mit dem Thema Pflegeleistungen und deren Beantragung auseinandersetzen.

Selbst wenn die Pflegebedürftigkeit nachweisbar schon länger besteht, aber kein Antrag gestellt wurde, werden die Leistungen der Pflegeversicherung nicht rückwirkend ausgezahlt. Vor allem Menschen, die im Alter pflegebedürftig werden, fordern ihren Anspruch auf Pflegeleistungen häufig viel zu spät ein.

  • Ab Pflegegrad 2 erhalten Sie Pflegesachleistungen.
  • Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 erhalten keine Pflegesachleistungen, da es sich bei ihnen um eine sehr leichte Beeinträchtigung handelt, die ihnen erlaubt, sich noch weitestgehend selbst zu versorgen. Verändert sich die Pflegesituation, können Versicherungsnehmer mit Pflegegrad 1 aber jederzeit einen Antrag auf Höherstufung und somit auch Pflegesachleistungen stellen.
  • Einen Pflegegrad können Sie schriftlich bei der Pflegeversicherung beantragen.
  • Zur Prüfung des Pflegebedarfs beauftragt die Pflegeversicherung einen unabhängigen Dienstleister mit der Begutachtung.
  • Das während der Begutachtung erstellte Pflegegutachten dient der Pflegeversicherung als Grundlage für die Einstufung des Antragstellers in einen Pflegegrad.
  • Erhält der Pflegebedürftige einen der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5, kann er rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Antragstellung Pflegesachleistungen beziehen.
  • In der Regel folgt dem Bewilligungsbescheid, der von der Pflegeversicherung verschickt wird, die Entscheidung zwischen Pflegegeld und Pflegesachleistungen.

Unser Team berät Sie gern kostenlos und unverbindlich zum Thema Pflegesachleistungen oder auch bei allen anderen Fragen der Pflege

Unsere Pflegeexperten von Dr. Weigl & Partner helfen Ihnen gerne beim Antrag auf Pflegeleistungen, wenn Sie oder Ihr Angehöriger finanzielle Unterstützung wie die Pflegesachleistungen benötigen. Wir helfen Ihnen bei den bürokratischen Angelegenheiten und allen weiteren Fragen zur Pflege. Auch für den Fall, dass der erste Antrag abgelehnt wurde und Sie den Widerspruch beim Pflegegrad anstreben oder sich die bisherige Pflegesituation seit der letzten Begutachtung durch den MDK verschlechtert hat und Sie den Pflegegrad erhöhen wollen, helfen wir Ihnen auch gerne in diesen Prozessen.

Unsere erste telefonische Beratung ist kostenfrei. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!