Pflegehilfsmittel zum Verbrauch

Wird ein Pflegebedürftiger mit anerkanntem Pflegegrad zu Hause von Angehörigen gepflegt, besteht Anspruch auf sogenannte Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Wir von Dr. Weigl & Partner beraten Sie zu allen Leistungen der Pflegeversicherung und weiteren Pflege-Themen.

In der Pflege von pflegebedürftigen Angehörigen wird mehr benötigt als nur die Zeit, die die Pflegeperson für die Betreuung von Partner, Eltern oder Großeltern einsetzt. Abhängig davon, ob der Pflegebedürftige körperlich oder geistig beeinträchtigt ist und wie es um seinen allgemeinen Gesundheitszustand sowie seine Mobilität bestellt ist, kommen sowohl technische Pflegehilfsmittel zum Einsatz als auch Pflegehilfsmittel, die zum Verbrauch gedacht sind.

Weil diese Pflegehilfsmittel, unter die z. B. Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel oder auch Bettschutzeinlagen fallen, sowohl der pflegebedürftigen Person als auch dem pflegenden Angehörigen die Verrichtung alltäglicher Vorgänge erleichtern, werden sie von der Pflegeversicherung subventioniert. Jeder anerkannt pflegebedürftige Versicherungsnehmer hat einen gesetzlichen Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch und kann dafür im Monat bis zu 40 Euro geltend machen.

Bei Dr. Weigl & Partner arbeiten Pflegeexperten, die sich zum Ziel gesetzt haben, dass jeder und jede in Deutschland den Pflegegrad erhält, der ihm oder ihr zusteht. Wir unterstützen Sie also bei Ihrem Pflegegrad-Antrag ebenso wie bei der Suche nach dem passenden Pflegeheim oder ihren Ansprüchen auf Pflegeleistungen der Pflegeversicherung. Damit Sie unsere Arbeit und unser Angebot kennenlernen, bieten wir Ihnen eine kostenfreie telefonische Erstberatung. Wir freuen uns auf Ihren Anruf!

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Voraussetzungen für den Anspruch auf Pflegehilfsmittel

Verschiedene Hilfsmittel kommen bei der Pflege zum Einsatz. Bei welchen Pflegehilfsmitteln die Anschaffung von der Pflegeversicherung finanziell unterstützt wird, ist im Elften Sozialgesetzbuch (SGB XI) vermerkt. Während einige dieser Hilfsmittel, z. B. ein Rollator oder ein Rollstuhl, einzeln bei der Pflegeversicherung beantragt und beispielsweise durch ein ärztliches Rezept bewilligt werden müssen, nehmen die sogenannten Pflegehilfsmittel zum Verbrauch eine Sonderrolle ein: Sie müssen nicht immer wieder neu beantragt werden. Anstelle eines Rezeptes genügt es, die Belege sowie einen Antrag auf Kostenerstattung bei der Pflegeversicherung einzureichen.

Um die Kosten für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch erstattet zu bekommen, müssen pflegebedürftige Versicherungsnehmer drei Voraussetzungen erfüllen.

  • Die Antragsteller müssen zunächst einen anerkannten Pflegegrad (bis 2017 Pflegestufe) vorweisen können, der von der Pflegeversicherung ermittelt worden ist.
  • Weiterhin müssen die Betroffenen von Angehörigen, Freunden oder Bekannten gepflegt werden; das kann auch in Kombination mit der Betreuung durch einen Pflegedienst geschehen.
  • Pflegehilfsmittel werden bis zu einem Betrag von monatlich 40 Euro bezuschusst, wenn die pflegebedürftige Person zu Hause, in einer Pflege-WG oder einer Einrichtung für betreutes Wohnen lebt.
Eine Übersicht der Pflegeleistungen

Pflegehilfsmittel: gesetzliche Bestimmungen

Die Kranken- und Pflegekasse führt ein sogenanntes Hilfsmittelverzeichnis, in dem sämtliche Produkte aufgelistet sind, die unter die Leistungen fallen, zu denen die Pflegeversicherung gesetzlich verpflichtet ist. Die Kosten für die Produkte und Hilfsmittel, die dort vermerkt sind, übernimmt die Pflegeversicherung oder stellt die jeweiligen Hilfsmittel leihweise zur Verfügung. Dazu zählen beispielsweise:

  • Krücken,
  • ein Rollator
  • ein Pflegebett,
  • Lagerungskissen
  • oder ein Rollstuhl.

Die zum Verbrauch vorgesehenen Hilfsmittel stehen im sogenannten Pflegehilfsmittelkatalog. Verschiedene Gruppen von Pflegehilfsmitteln werden in Kategorien wie Mobilität oder Hygiene erfasst. Diese teilen sich folgendermaßen auf:

  • Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege (Produktgruppe (PG) 50),
  • Pflegehilfsmittel für die Körperpflege und Hygiene (PG 51),
  • Pflegehilfsmittel für die Mobilität/selbstständige Lebensführung (PG 52),
  • Pflegehilfsmittel zur Linderung von Beschwerden (PG 53) sowie
  • Pflegehilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind (PG 54).
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In die Kategorie der Pflegehilfsmittel zum Verbrauch fallen in erster Linie die Produktgruppen 51 und 54. Es handelt sich dabei um Hygienehilfsmittel und Verbrauchsgüter. Aufgrund des Materials bzw. aus hygienischen Gründen werden sie nur einmal verwendet und gelten deshalb als Verbrauchsmittel. Dazu gehören z. B.

  • Bettschutzauflagen, die Körperflüssigkeit aufnehmen und für ein trockenes Liegegefühl sorgen,
  • Schutzbekleidung und Schürzen für die Pflegeperson,
  • Einmalhandschuhe,
  • Mundschutz und Fingerlinge sowie
  • Desinfektionsspray für die Hände oder für Flächen.

Werden mehr Pflegehilfsmittel zum Verbrauch benötigt, als von den 40 Euro abgedeckt werden, die die Pflegeversicherung erstattet, müssen zusätzliche Kosten aus eigenen Mitteln bezahlt werden. Einige Dienstleister, die Pflegehilfsmittel vertreiben, rechnen die Kosten direkt mit der Pflegekasse ab, sodass pflegende Angehörige sich nicht um die Kostenerstattung und deren Beantragung kümmern müssen. Zudem lässt sich eine sogenannte Hilfsmittelbox bestellen, die Pflegehilfsmittel im Wert von 40 Euro enthält und jeden Monat kostenfrei direkt nach Hause geliefert wird – die Kosten übernimmt die Pflegeversicherung.

Unser Team berät Sie gern kostenlos und unverbindlich zum Thema Pflegehilfsmittel oder auch bei allen anderen Fragen der Pflege

Unsere Pflegeexperten von Dr. Weigl & Partner helfen Ihnen gerne beim Antrag auf Pflegeleistungen, damit Sie finanzielle Unterstützung bei der Beschaffung von Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch durch die Pflegeversicherung erhalten. Wir helfen Ihnen bei den bürokratischen Angelegenheiten und allen weiteren Fragen zur Pflege. Auch für den Fall, dass der erste Antrag abgelehnt wurde und Sie den Widerspruch beim Pflegegrad anstreben oder sich die bisherige Pflegesituation seit der letzten Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) verschlechtert hat und Sie deshalb den Pflegegrad erhöhen wollen, helfen wir Ihnen auch gerne in diesen Prozessen.

Unsere erste telefonische Beratung ist kostenfrei. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!