Kurzzeitpflege

Nicht immer können pflegende Angehörige für einen Pflegebedürftigen da sein. Die Kurzzeitpflege ermöglicht die fachgerechte Betreuung, wenn eine Pflegeperson aufgrund von Krankheit oder Urlaub verhindert ist. Das Team von Dr. Weigl & Partner ist bei allen Fragen rund um die Pflege Ihr kompetenter Ansprechpartner.

Der Großteil der Pflegebedürftigen wird im eigenen Zuhause bzw. in einem häuslichen Umfeld von Angehörigen gepflegt. Familienmitglieder sind oft rund um die Uhr im Einsatz und erbringen eine hohe Leistung, denn die Pflege eines kranken oder alten Menschen kann körperlich und psychisch belastend sein. Um pflegende Angehörige kurzzeitig zu entlasten, hat der Gesetzgeber unter anderem die sogenannte Kurzzeitpflege ins Leben gerufen.

Die Kurzzeitpflege ist – ebenso wie die allgemeinen Pflegeleistungen – in der Sozialgesetzgebung verankert. Sie stellt für pflegende Angehörige eine Möglichkeit dar, sich für einen kurzen Zeitraum aus der Pflege und Betreuung zurückzuziehen. Durch Urlaub, eine Erkrankung oder eine Geschäftsreise treten immer wieder Fälle auf, in denen die häusliche Pflege nicht gewährleistet ist. Beruf, Familie und Pflege miteinander zu vereinbaren, ist für die Betroffenen eine echte Herausforderung.

Wir von Dr. Weigl & Partner sind Experten in Sachen Pflege, Pflegegrade und Pflegeleistungen. Sie möchten einen Pflegegrad beantragen? Sie sind auf der Suche nach dem richtigen Pflegeheim? Sie sind überfordert von den bürokratischen Hürden der Pflegeversicherung? Wir unterstützen Sie mit unserer Erfahrung kompetent. Damit Sie uns kennenlernen, bieten wir Ihnen eine kostenfreie telefonische Erstberatung. Wir freuen uns auf Ihren Anruf!

Erfolgreich einen Pflegegrad beantragen

Fakten zur Kurzzeitpflege

Auch wenn ein pflegender Angehöriger verhindert ist, müssen Betreuung und Pflege eines Pflegebedürftigen natürlich weiterhin erfolgen. Mit der Kurzzeitpflege können Versicherungsnehmer, die in einem häuslichen Umfeld betreut werden, für kurze Zeit in einer vollstationären Pflegeeinrichtung untergebracht werden. Die Voraussetzung dafür ist jedoch ein anerkannter Pflegegrad.

Die Gründe, warum für einen kurzen Zeitraum eine vollstationäre Betreuung im Pflegeheim erfolgen muss, sind vielfältig. Wichtig ist für die Pflegeversicherung aber nicht das Warum, sondern nur, dass eine Pflege im häuslichen Umfeld nicht gewährleistet werden kann.

Mit der Einführung des Pflegestärkungsgesetzes (PSG 2) sind einige Änderungen in Kraft getreten.

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Die wichtigsten Fakten:

  • Der Antragsteller muss über einen anerkannten Pflegegrad (bis 2017 Pflegestufe) verfügen.
  • Die einzelnen Zeiträume, in denen die Kurzzeitpflege erfolgt, können sich in ihrer Länge unterscheiden. Insgesamt kann sie für maximal acht Kalenderwochen pro Jahr in Anspruch genommen werden. Das entspricht 56 Tagen.
  • Die Kosten für die Kurzzeitpflege, die von der Pflegeversicherung übernommen werden, sind begrenzt. Neben der zeitlichen Begrenzung wurde auch ein Maximalbetrag festgelegt. So können jährlich bis zu 1.612 Euro für die Kurzzeitpflege geltend gemacht werden.
  • Ist entweder der zeitliche oder der finanzielle Rahmen ausgeschöpft, endet der Anspruch auf Kurzzeitpflege für das laufende Kalenderjahr.
  • Während der Kurzzeitpflege wird das Pflegegeld zu 50 Prozent weiterbezahlt, jedoch nicht in vollem Umfang.
  • Darüber hinaus kann die Kurzzeitpflege mit der Verhinderungspflege kombiniert werden, die ebenfalls zur Entlastung pflegender Angehöriger eingerichtet wurde.
  • Werden also für das Kalenderjahr die Ansprüche auf Verhinderungspflege nicht vollständig ausgeschöpft, kann die Kurzzeitpflege entsprechend verlängert werden.
Eine Übersicht der Pflegeleistungen

Wer hat Anspruch auf Kurzzeitpflege und wann sollte sie beantragt werden?

Um die Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen zu können, muss der Pflegebedürftige einen anerkannten Pflegegrad der Stufen 2 bis 5 besitzen. Versicherungsnehmer mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch. Sie können eine Kurzzeitpflege aber durch Mittel aus dem sogenannten Entlastungsbetrag, der monatlich 125 Euro beträgt, finanzieren.

Ein Antrag auf Kurzzeitpflege kann und sollte in unterschiedlichen Situationen gestellt werden. So haben beispielsweise Pflegebedürftige Anspruch auf Kurzzeitpflege, wenn sie nach einem Krankenhausaufenthalt für einige Tage mehr Pflege als üblich benötigen und diese im häuslichen Umfeld nicht gewährleistet werden kann – hierfür ist nicht zwingend ein Pflegegrad notwendig.

Die Kurzzeitpflege kann aber auch von der Belastungssituation des pflegenden Angehörigen ausgehen. Ein Urlaub oder eine Reha bieten ihm eine Auszeit von der oftmals anstrengenden Pflege. Sie kann außerdem als eine Überbrückung genutzt werden, während der Pflegebedürftige auf einen Pflegeheimplatz wartet oder die Wohnung alten- oder behindertengerecht umgebaut wird.

Unser Team berät Sie gern kostenlos und unverbindlich zum Thema Kurzzeitpflege oder auch bei allen anderen Fragen der Pflege

Unsere Pflegeexperten von Dr. Weigl & Partner helfen Ihnen gerne beim Antrag auf Pflegeleistungen, wenn Sie oder Ihr Angehöriger finanzielle Unterstützung bei der Kurzzeitpflege oder anderen Leistungen der Pflegeversicherung benötigen. Wir helfen Ihnen bei den bürokratischen Angelegenheiten und allen weiteren Fragen zur Pflege. Auch für den Fall, dass der erste Antrag abgelehnt wurde und Sie den Widerspruch beim Pflegegrad anstreben oder sich die bisherige Pflegesituation seit der letzten Begutachtung durch den MDK verschlechtert hat und Sie deshalb den Pflegegrad erhöhen wollen, helfen wir Ihnen auch gerne in diesen Prozessen.

Unsere erste telefonische Beratung ist kostenfrei. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!