Seit 1995: das Pflegeversicherungsgesetz
Heute erscheint es uns selbstverständlich, dass das Risiko der Pflegebedürftigkeit gesetzlich abgesichert ist. Doch das Pflegeversicherungsgesetz besteht erst seit 1995. Das Expertenteam von Dr. Weigl & Partner informiert Sie zu Ihren gesetzlichen Ansprüchen.
Das Pflegeversicherungsgesetz oder „Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit“ trat in seiner Grundfassung Anfang 1995 in Kraft und ist damit das jüngste der deutschen Sozialgesetze. Die Durchsetzung im Bundestag war ein harter Kampf. Auch die Anpassung des Gesetzes an die Praxis war nicht einfach und ist längst noch nicht abgeschlossen. Trotzdem verdanken wir dem Pflegeversicherungsgesetz eine umfassende Sicherheit im Pflegefall, die schon Millionen Menschen geholfen hat.
Zuvor war es zwar möglich, eine private Pflegeversicherung abzuschließen, aber üblich war es nicht. Die meisten Menschen waren im Pflegefall auf die Hilfe von Angehörigen oder auf die Pflegeleistungen ihrer Krankenkasse angewiesen. Häufig reichten die Gelder nicht aus, sodass Rücklagen aufgebraucht werden mussten oder Hilfe zur Pflege in Anspruch genommen wurde. Viele Senioren haben auf diese Weise binnen weniger Jahre alles verloren, was sie sich erarbeitet hatten.
Sie haben Fragen zur Finanzierung der Pflege oder Sie wollen einen Pflegegrad-Antrag stellen? Wir beraten Sie gern und sind bei allen Themen rund um die Pflege Ihr kompetenter Ansprechpartner. Unsere Erstberatung ist für Sie selbstverständlich mit keinen Kosten oder Verpflichtungen verbunden. Rufen Sie uns unverbindlich an; wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.
Der Kampf um die gesetzliche Pflegeversicherung
Schon mehrfach hatte es Anläufe gegeben, eine Pflichtversicherung für die Pflege zu schaffen – jedoch ohne eine Einigung. Auch als Anfang der 1990er-Jahre der damalige Arbeits- und Sozialminister Norbert Blüm (CDU) seinen Entwurf für ein Pflegeversicherungsgesetz in den Bundestag einbrachte, gab es Widerstände. Die FDP, damals Koalitionspartnerin der Regierung, wollte die Pflege lieber auf der Basis privater Vorsorge organisieren, und die Arbeitgebervertreter liefen gegen die Pflegeversicherung Sturm, da sie, wie die Kranken- oder Rentenversicherung, zu einem Teil von den Arbeitgebern finanziert werden sollte. Die Lesungen, Debatten und Ausschusssitzungen zu den Streitpunkten zogen sich jahrelang hin. Dass dennoch das Gesetz beschlossen wurde, ist vor allem dem Einsatz Norbert Blüms zu verdanken, der engagiert dafür kämpfte und sich letzten Endes durchsetzen konnte. Er gilt heute als der Vater der Pflegeversicherung.
Doch der Kampf im Bundestag war nur ein Vorgeplänkel. Als weitaus schwieriger erwies es sich, das Gesetz in die Praxis zu integrieren. Schon die Leistungen zu finanzieren, war ein Problem. Da zunächst noch niemand etwas in die Pflegeversicherung eingezahlt hatte, wurden die notwendigen Mittel über eine Anschubfinanzierung bereitgestellt und in einem komplizierten Zweistufensystem zur Auszahlung gebracht. Die ersten Pflegedefinitionen waren fehler- und lückenhaft. Es gab keine Erfahrungen mit der Dokumentation von Pflegefällen oder der Begutachtung pflegebedürftiger Personen. Der größte Fehler aber war, dass das Pflegeversicherungsgesetz in der ersten Version fast nur auf körperliche Gebrechen abstellte und psychische Erkrankungen oder Demenz, die einen großen und wachsenden Teil der Pflegefälle ausmachen, kaum erfasste. Hauptsächlich aus diesem Grund wurde das Pflegeversicherungsgesetz vor allem in den Anfangsjahren stark kritisiert.
Reformen zur Pflegestärkung
Das Gesetz wurde stetig nachgebessert und in vielen Punkten reformiert. Bereits 2012/2013 trat das Pflegeneuausrichtungsgesetz (PNG) in Kraft, das eine bessere Praxisorientierung und zusätzliche Leistungen brachte. Es folgten mehrere Pflegestärkungsgesetze, die gleichfalls Leistungsanhebungen in der ambulanten und stationären Pflege festschrieben und in immer differenzierteren Formulierungen eine breite Skala pflegerischer Situationen und Krankheitsbilder erfassten.
Besonders wichtig war das zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II), das seit Anfang 2017 gilt: Hier wurde die Pflegebedürftigkeit nicht nur in fünf Pflegegrade (statt wie bisher in drei Pflegestufen) eingeteilt, sondern im Sozialbuch XI auch hinsichtlich des Pflegebedürftigkeitsbegriffs neu definiert: Im Mittelpunkt stehen jetzt nicht mehr die physischen Gebrechen, die Hilfe erfordern, sondern die eingeschränkte Selbstständigkeit. Der Einzelfall wird anhand des Neuen Begutachtungsassessments (NBA) vom Gutachter geprüft. Damit ist eine weitgehende Gleichstellung von physisch Pflegebedürftigen und demenziell Erkrankten geschaffen.
Solide Basis für die Zukunft
Nach wie vor gibt es Kritik an der aktuellen Pflegegesetzgebung. Auch in Zukunft werden Reformen und Neuerungen notwendig sein, um eine optimale Versorgung Pflegebedürfiger zu gewährleisten – das ist unvermeidlich bei einer derart komplexen Materie. Trotzdem lässt sich schon heute feststellen, dass sich die Pflegeversicherung durchgesetzt hat und neben der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung zur fünften Säule des Sozialstaates geworden ist. Und diese Säule gewinnt zunehmend an Bedeutung, denn die Menschen werden immer älter, und der klassische Familienverbund, der früher die Alten aufgefangen hat, spielt eine immer geringere Rolle in der heutigen Gesellschaft. Umso wichtiger ist eine umfassende gesetzliche Absicherung der Pflege, damit niemand im Alter ohne Hilfe bleibt.
Der Gesetzgeber hat dafür ein System geschaffen, das sich auch im europäischen Maßstab durchaus sehen lassen kann. Millionen pflegebedürftiger Menschen und ihre Angehörigen haben bereits von den Leistungen dieses Systems profitiert. Es wurde eine Basis dafür geschaffen, dass auch diejenigen, die Alter und Krankheit hoffentlich noch weit vor sich haben, dereinst ihre Pflege finanzieren können.
Unser Team berät Sie gern kostenlos und unverbindlich zum Thema Pflegeversicherungsgesetz oder auch bei allen anderen Fragen der Pflege
Dr. Weigl & Partner unterstützt Sie bei allen Anträgen auf Pflege
Unsere Pflegeexperten von Dr. Weigl & Partner unterstützen Sie nicht nur gerne beim Antrag auf Pflegeleistungen, falls Sie oder Ihr Angehöriger noch keinen Pflegegrad haben, sondern helfen Ihnen bei Bedarf auch bei den bürokratischen Angelegenheiten und allen weiteren Fragen zur Pflege. Auch für den Fall, dass der erste Antrag abgelehnt wurde und Sie den Widerspruch beim Pflegegrad anstreben oder wenn sich seit der letzten Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) die bisherige Pflegesituation verschlechtert haben sollte und Sie deshalb den Pflegegrad erhöhen wollen, stehen wir gerne an Ihrer Seite.
Unsere erste telefonische Beratung ist kostenfrei. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!