Rund um den Pflegegrad 5

Seit Anfang 2017 gelten neue Pflegegrade und ein neues Prüfungsverfahren der Pflegebedürftigkeit. Das erfahrene Team von Dr. Weigl & Partner beantwortet alle Fragen rund um die Pflege.

Am 1. Januar 2017 ist eine groß angelegte Pflegereform in Kraft getreten. Mit diesem Tag wurden die drei Pflegestufen abgeschafft und fünf Pflegegrade neu eingeführt. Zudem wird die Pflegebedürftigkeit anhand eines modifizierten Verfahrens, dem „Neuen Begutachtungsassessment“ (NBA) gemessen. Nach wie vor muss aber ein Antrag gestellt werden, um Pflegeleistungen von der Pflegekasse beziehen zu können.

Nach Eingang des Pflegegrad-Antrags wird die Pflegebedürftigkeit individuell geprüft. Bei Privatversicherten sind dafür die Gutachter des MEDICPROOF und bei gesetzlich Versicherten die des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) zuständig.

Eine Pflegebedürftigkeit stellt die betroffenen Familien vor viele Fragen und hohe bürokratische Hürden. Wie beantrage ich einen Pflegegrad? Welche Pflegeleistungen stehen mir oder meinen Angehörigen zu? Wie finde ich das passende Pflegeheim? Die erfahrenen Pflegeexperten von Dr. Weigl & Partner unterstützen Sie im gesamten Prozess. Wir haben ein dreistufiges System entwickelt, um Sie optimal zu unterstützen. Die Erstberatung ist für Sie kostenfrei, wir freuen uns auf Ihren Anruf!

Erfolgreich einen Pflegegrad beantragen

Das „Neue Begutachtungsassessment“ (NBA)

Um zu prüfen, ob ein Antragsteller Anspruch auf Pflegeleistungen hat, werden sechs Bereiche begutachtet, die für eine selbstständige Bewältigung des Alltags von Bedeutung sind. Diese Bereiche werden unterschiedlich prozentual gewichtet. Je nach Schwere der Beeinträchtigung vergeben Gutachter individuell die Punkte. Zu diesen Bereichen gehören:

  • Mobilität,
  • Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Behandlungen,
  • kognitive und kommunikative Fähigkeiten,
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen,
  • die Gestaltung des Alltags und die Wahrnehmung sowie Pflege sozialer Kontakte sowie
  • die Fähigkeit, sich selbst zu versorgen.

Wenn bei der Begutachtung dieser Bereiche ein Wert von 90 bis 100 Punkten ermittelt wird, ist der Antragsteller in den Pflegegrad 5 einzustufen. Dieser ist definiert als schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.

Hinweis: Wer im Jahr 2016 in die alte Pflegestufe 3 eingestuft worden ist, erhält nun automatisch den Pflegegrad 5. Mit anderen Worten: Es muss kein neuer Antrag gestellt werden und die Leistungen bleiben erhalten.

Im Zuge der Pflegereform wurden jedoch nicht nur neue Pflegegrade eingeführt. Auch hat sich die Situation für Pflegebedürftige deutlich verbessert. Die Gründe dafür sind:

  • die Verbesserung der finanziellen Unterstützung,
  • die Förderung der häuslichen Pflege,
  • die Berücksichtigung von Menschen, bei denen eine geringfügige Beeinträchtigung der Selbstständigkeit vorliegt sowie
  • die Besserstellung von an Demenz oder psychisch Erkrankten und geistig Behinderten.
Eine Übersicht der Pflegeleistungen

Kriterien und Voraussetzungen für den Pflegegrad 5

Um einen anerkannten Pflegegrad 5 zu erhalten, müssen Sie einen Antrag auf Pflegeleistungen bei der für Sie zuständigen Pflegekasse einreichen. In der Regel ist die Pflegekasse an die Krankenkasse angegliedert. Daraufhin wird ein Gutachter der MEDICPROOF oder des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) damit beauftragt, die Situation des Antragstellers zu überprüfen. Zum Einsatz kommt dabei das neue Prüfverfahren NBA. Sechs Bereiche werden begutachtet, die im Hinblick auf die Selbstständigkeit eines Menschen von besonderer Bedeutung sind.

  • Mobilität (10 Prozent; Bewegung innerhalb der Wohnung, Treppensteigen, stabile Sitzposition)
  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (7,5 Prozent; zeitliche und örtliche Orientierung, Einschätzen von Gefahren und Risiken, Artikulation von Bedürfnissen und Gefühlen)
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (7,5 Prozent; Verhaltensauffälligkeiten, Autoaggressionen, Ängste, Depressionen)
  • Selbstversorgung (40 Prozent; Einkaufen, Zubereiten von Mahlzeiten, Körperpflege, Ankleiden)
  • Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Behandlungen (20 Prozent; Wahrnehmen von Arztterminen, Einnahme von Medikamenten, Versorgung von Verletzungen)
  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (15 Prozent; Hobbys, Interaktionen mit Personen im direkten Umfeld, Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfeldes)
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Leistungen beim Pflegegrad 5

Personen, die den Pflegegrad 5 erhalten, sind in ihrer Selbstständigkeit äußerst schwer beeinträchtigt und haben deshalb Anspruch auf verschiedene Leistungen der Pflegeversicherung. Diese unterscheiden sich, je nachdem, ob Pflegebedürftige stationär betreut oder zu Hause gepflegt werden.

Leistungen bei stationärer Pflege

Pflegebedürftige des Pflegegrades 5, die in einem Pflegeheim betreut werden, erhalten seit dem 01.01.2017 im Monat 2005 Euro aus der Pflegekasse. Dies ist gegenüber der finanziellen Unterstützung, die Pflegebedürftige der ehemaligen Pflegestufe 3 erhalten haben, eine Verbesserung.

Leistungen bei häuslicher Pflege

Wenn Angehörige oder Freunde Pflegebedürftige des Pflegegrades 5 zu Hause betreuen, haben sie Anspruch auf verschiedene Leistungen. Zu diesen gehören:

  • Pflegegeld von 901 Euro pro Monat,
  • Pflegesachleistungen von 1.995 Euro pro Monat,
  • Betreuungs- und Entlastungsleistungen von 125 Euro im Monat,
  • Kurzzeitpflege von maximal 1.612 Euro für bis zu 28 Tage im Jahr,
  • Verhinderungspflege von maximal 1.612 Euro für bis zu vier Wochen im Jahr sowie
  • Tages- und Nachtpflege von 1.995 Euro pro Monat.
Eine Übersicht der Pflegeleistungen

Pflegegeld

Wer als Pflegebedürftiger des Pflegegrades 5 Anspruch auf Pflegegeld hat, erhält seit Anfang 2017 901 Euro pro Monat. Der Anspruch auf Pflegegeld kann dann geltend gemacht werden, wenn Freunde oder Angehörige den Pflegebedürftigen zu Hause umsorgen.

Pflegesachleistungen

Werden Pflegebedürftige des Pflegegrades 5 zwar zu Hause betreut, dort jedoch von einem ambulanten Pflegedienst gepflegt, haben sie Anspruch auf Pflegesachleistungen. Im Monat erhalten Pflegebedürftige dann 1.995 Euro.

Betreuungs- und Entlastungsleistungen

Im Zuge der Pflegereform wurde der monatliche Entlastungsbeitrag vereinheitlicht, er beträgt nun 125 Euro pro Monat. Pflegebedürftige des Pflegegrades 5 können unter anderem folgende Leistungen wahrnehmen:

  • die Unterstützung durch Haushaltshilfen,
  • die Inanspruchnahme einer Einkaufshilfe,
  • das Engagement eines Alltagsbegleiters sowie
  • die Teilnahme an einer Betreuungsgruppe, die geistig und körperlich aktivieren soll.

Kurzzeitpflege

Falls Pflegebedürftige des Pflegegrades 5 nach einem Krankenhausaufenthalt besonders intensive Pflege und Unterstützung benötigen, erhalten sie diese über die sogenannte Kurzzeitpflege. Die Kurzzeitpflege wird im Jahr für bis zu 28 Tage mit 1.612 Euro bezuschusst. Dieser Betrag kann gesteigert werden, wenn in einem laufenden Jahr die Verhinderungspflege nicht benötigt wird. Dann haben Pflegebedürftige des Pflegegrades 5 sogar die Möglichkeit, bis zu 3.224 Euro für bis zu acht Wochen Kurzzeitpflege im Jahr zu erhalten.

Erfolgreich einen Pflegegrad-Widerspruch stellen

Verhinderungspflege

Die Verhinderungspflege kann in Anspruch genommen werden, wenn die pflegenden Angehörigen in den Urlaub fahren oder erkrankt sind. Für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5 gibt es dann 1.612 Euro für bis zu 28 Tage im Jahr. Auch dieser Betrag erhöht sich, wenn im laufenden Jahr die Kurzzeitpflege nicht gebraucht werden sollte. Dann können Betroffene bis zu 2.418 Euro für maximal sechs Wochen im Jahr für die Verhinderungspflege erhalten.

Tages- und Nachtpflege

Unter einer Tages- und Nachtpflege wird die professionelle Unterstützung durch Pflegekräfte verstanden. Diese kommt besonders den pflegenden Angehörigen und Freunden zugute, sie werden entlastet. Bezuschusst wird die Tages- und Nachtpflege mit monatlich 1.995 Euro. Sie wird neben dem Pflegegeld gezahlt.

Weitere Leistungen

Um Pflegebedürftigen des Pflegegrades 5 das Leben und den Alltag zu erleichtern, besteht Anspruch auf weitere Leistungen. Zu diesen gehören zum Beispiel:

  • ein Zuschuss für eine altersgerechte Wohnraumanpassung in Höhe von bis zu 4.000 Euro,
  • Pflegekurse für Angehörige, in denen diese erfahren, wie Pflegebedürftige optimal betreut werden,
  • Beratungsangebote für Betroffene, um zu lernen, mit der Situation umzugehen sowie
  • medizinische Pflegehilfsmittel und Pflegehilfsmittel zum Verbrauch.

Unser Team berät Sie gern kostenlos und unverbindlich zum Thema Pflegegrad 5 oder auch bei allen anderen Fragen der Pflege

Dr. Weigl & Partner unterstützt Sie beim Erreichen von Pflegegrad 5

Unsere Pflegeexperten von Dr. Weigl & Partner unterstützen Sie gerne bei dem Antrag auf Pflegeleistungen, damit Sie oder Ihr pflegebedürftiger Angehöriger finanzielle Unterstützung bei der alltäglichen Pflege erhalten. Wir helfen Ihnen bei den bürokratischen Angelegenheiten und allen weiteren Fragen zur Pflege. Auch für den Fall, dass der erste Antrag abgelehnt wurde und Sie den Widerspruch beim Pflegegrad anstreben oder sich die bisherige Pflegesituation seit der letzten Begutachtung durch den MDK verschlechtert hat und Sie deshalb den Pflegegrad erhöhen wollen, helfen wir Ihnen auch gerne in diesen Prozessen.

Unsere erste telefonische Beratung ist kostenfrei. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!