Pflegeversicherung und Pflegegrade
Anfang 2017 hat sich die Struktur der Leistungen der Pflegeversicherung verändert, die Situation der Pflegebedürftigen hat sich verbessert. Dr. Weigl & Partner unterstützt Sie kompetent bei Ihrem Pflegegrad-Antrag.
Anfang 2017 wurden die bislang bekannten Pflegestufen durch fünf Pflegegrade ersetzt. Die modifizierte Struktur der Pflegeleistungen geht auf die Neudefinition des Pflegebedürftigkeitsbegriffs zurück, der deutlich mehr Menschen einschließt als zuvor. Es werden nun nicht nur körperliche Erkrankungen, sondern auch psychische und kognitive Beeinträchtigungen in die Begutachtung einbezogen.
Die Pflegeversicherung bildet dabei den zentralen Kostenträger, der für die Erstattung von Pflegekosten aufkommt. Um die pflegebedürftigen Versicherungsnehmer in ihrem Alltag und in der häuslichen bzw. stationären Pflege zu unterstützen, stellt sie finanzielle Hilfsmittel zur Verfügung, die als Geldleistung bzw. Sachleistung in Anspruch genommen werden können, wenn der Pflegebedürftige in einem häuslichen Umfeld gepflegt wird. Darüber hinaus ist ein sogenannter Entlastungsbeitrag für ambulant versorgte Versicherungsnehmer vorgesehen. Für die vollstationäre Pflege werden ebenfalls finanzielle Leistungen der Pflegeversicherung zur Verfügung gestellt.
Voraussetzung, damit Sie Leistungen von der Pflegeversicherung erhalten, ist ein anerkannter Pflegegrad (bis 2017 Pflegstufe). Leider werden immer noch viele Pflegegrad-Anträge zunächst abgelehnt. In einigen Fällen liegt das an fehlenden Unterlagen, in anderen Fällen hat der Gutachter zu wenig Zeit, um sich ein korrektes Bild der Situation zu machen. Wir von Dr. Weigl & Partner haben uns darauf spezialisiert, betroffene Familien zu unterstützen. Mit unserer Expertise führen wir auch Ihren Antrag auf einen Pflegegrad zum Erfolg.
Worin unterscheiden sich die ambulante und die stationäre Pflege?
Wenn innerhalb der Familie ein Pflegefall eintritt, sind es oftmals die Angehörigen, die zunächst die Pflege sicherstellen – und zwar unabhängig davon, ob hohes Alter zur Pflegebedürftigkeit führt oder es sich um eine schwere Erkrankung, einen Unfall oder eine Behinderung handelt. Aber nicht immer ist die Versorgung im eigenen Zuhause möglich.
Wird ein Versicherungsnehmer, der zuvor in die Pflegeversicherung eingezahlt hat – da die Pflegeversicherung in Deutschland zu den Pflichtversicherungen zählt, ist dies in der Regel der Fall – pflegebedürftig, ist zwischen ambulanter und stationärer Pflege zu unterscheiden.
- Die ambulante Pflege wird zu Hause geleistet, teilweise mit der Unterstützung eines professionellen Pflegedienstes.
- Bei der stationären Pflege wird der Pflegebedürftige in einer vollstationären Pflegeeinrichtung versorgt.
- Für beide Varianten der Pflege stellt die Pflegeversicherung finanzielle Leistungen zur Verfügung, die monatlich ausgeschöpft werden können.
- Die Leistungen unterscheiden sich dabei in reine Geldleistungen, Pflegesachleistungen und einen Leistungsbetrag für die vollstationäre Pflege. Die Höhe der Pflegeleistungen richtet sich nach dem jeweiligen Pflegegrad des pflegebedürftigen Versicherungsnehmers bemessen.
Pflegegeld für die häusliche Pflege
Das sogenannte Pflegegeld ist für die Versorgung und Pflege einer pflegebedürftigen Person in der eigenen Wohnung oder einem häuslichen Umfeld vorgesehen.
- Konkret bedeutet das, dass der Pflegebedürftige weiterhin zu Hause, bei Verwandten oder Bekannten oder in einer Pflege-WG leben kann und dort von einer privaten Pflegeperson betreut wird.
- Die Pflegeperson kann ein naher oder entfernter Angehöriger, ein Bekannter oder ein Ehrenamtlicher sein.
- Jeden Monat erhält der Versicherungsnehmer – nicht die Pflegeperson – eine feste Summe, die sich nach dem anerkannten Pflegegrad richtet.
- Die Beträge liegen bei 316 Euro im Pflegegrad 2, 545 Euro im Pflegegrad 3, 728 Euro im Pflegegrad 4 und 901 Euro im Pflegegrad 5.
- Für den Pflegegrad 1 ist kein Pflegegeld vorgesehen, da dieser Pflegegrad nur an Versicherungsnehmer vergeben wird, die lediglich geringe Einschränkungen haben und noch weitgehend selbstständig sind, also nicht der täglichen Pflege bedürfen.
- Das Pflegegeld wird direkt an den Pflegebedürftigen ausgezahlt und soll beispielsweise dazu verwendet werden, der Pflegeperson eine finanzielle Anerkennung für ihre Leistung zukommen zu lassen.
- Das Pflegegeld kann außerdem mit den Pflegesachleistungen kombiniert werden; dann handelt es sich um sogenannte Kombinationsleistungen.
Pflegesachleistungen für die häusliche Pflege
Nicht immer kann die Pflege privat geleistet werden – viele Familien entscheiden sich für die Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst. Ein Mitarbeiter des Pflegedienstes kommt dann ein- oder mehrmals am Tag ins Haus oder in die Wohnung des Pflegebedürftigen und hilft beim Aufstehen, Waschen, Anziehen oder Kochen und Essen. Auch diese finanzielle Leistung ist auf ein häusliches Umfeld beschränkt, in dem der Pflegebedürftige abends und nachts durch einen Angehörigen oder Freund betreut wird.
- Pflegesachleistungen werden, im Gegensatz zum Pflegegeld, nicht direkt an den Versicherungsnehmer ausgezahlt, sondern mit dem Pflegedienst, der die Pflege sicherstellt, verrechnet.
- Die Beträge, die monatlich zur Verfügung gestellt werden, richten sich nach dem jeweiligen Pflegegrad und betragen im Pflegegrad 2 689 Euro, im Pflegegrad 3 1.298 Euro, im Pflegegrad 4 1.612 Euro und im Pflegegrad 5 1.995 Euro.
- Für den Pflegegrad 1 ist auch hier keine Leistung vorgesehen.
- Auch die Pflegesachleistungen können mit im Rahmen der Kombinationsleistungen mit dem Pflegegeld kombiniert werden.
- Werden die Sachleistungen, die mit dem Pflegedienst verrechnet werden, nicht zu 100 Prozent ausgeschöpft, kann der pflegebedürftige Versicherungsnehmer ein zusätzliches, anteiliges Pflegegeld in Anspruch nehmen.
Entlastungsbetrag für die häusliche Pflege
Zusätzlich zu Pflegegeld und Pflegesachleistungen haben pflegebedürftige Versicherungsnehmer Anspruch auf sogenannte „zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen“.
- Mit einem Betrag von 125 Euro pro Monat, der in allen Pflegegraden von 1 bis 5 ausgezahlt wird, sollen die Pflegebedürftigen weitere Unterstützung im Alltag erfahren.
- Der Entlastungsbetrag kann beispielsweise für die Unterstützung bei hauswirtschaftlicher Versorgung, für die Organisation des Pflegealltags oder einen ehrenamtlichen Betreuer eingesetzt werden, der dem Pflegebedürftigen vorliest, sich mit ihm unterhält oder Spaziergänge mit ihm macht.
- Dabei ist der Entlastungsbeitrag zweckgebunden und muss nachweislich eingesetzt werden, um den Pflegealltag zu erleichtern. Daher kann er alternativ auch für einen Platz in einer Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung genutzt werden.
Finanzielle Leistungen für die vollstationäre Pflege
Verschiedene Gründe können dazu führen, dass Angehörige die Pflege und Versorgung eines pflegebedürftigen Familienmitglieds nicht in der häuslichen Umgebung leisten können: mangelnder Platz, zu hohe Anforderungen der Pflege oder der Wunsch, nicht zu Hause versorgt zu werden. Dann fällt die Wahl auf ein Pflegeheim, in dem die Pflegebedürftigen vollstationär betreut werden.
- In einem Pflegeheim erfolgt die Pflege durch professionelle Pflegekräfte, die sich rund um die Uhr um die Bedürfnisse des Pflegebedürftigen kümmern.
- Die Leistungsbeträge für die vollstationäre Pflege sind wie Pflegegeld und Pflegesachleistungen nach den Pflegegraden gestaffelt; auch hier sind keine Leistungen für den Pflegegrad 1 vorgesehen.
- Im Pflegegrad 2 erhalten Pflegebedürftige 770 Euro im Monat, im Pflegegrad 3 1.262 Euro, im Pflegegrad 4 1.775 Euro und im Pflegegrad 5 2.005 Euro.
- Der Eigenanteil, den die Pflegebedürftigen in einem Pflegeheim zahlen müssen, wurde vereinheitlicht.
Unser Team berät Sie gern kostenlos und unverbindlich zum Thema Pflegeversicherung und Pflegegrade oder auch bei allen anderen Fragen der Pflege
Unsere Pflegeexperten von Dr. Weigl & Partner helfen Ihnen gerne beim Antrag auf Pflegeleistungen, wenn Sie oder Ihr Angehöriger finanzielle Unterstützung bei der Pflege benötigen. Wir helfen Ihnen bei den bürokratischen Angelegenheiten und allen weiteren Fragen zur Pflege. Auch für den Fall, dass der erste Antrag abgelehnt wurde und Sie den Widerspruch beim Pflegegrad anstreben oder sich die bisherige Pflegesituation seit der letzten Begutachtung durch den MDK verschlechtert hat und Sie den Pflegegrad erhöhen wollen, helfen wir Ihnen auch gerne in diesen Prozessen.
Unsere erste telefonische Beratung ist kostenfrei. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!