Pflegegrad feststellen lassen
Die Begutachtung der Pflegebedürftigkeit läuft nach einem standardisierten Verfahren ab. Dr. Weigl & Partner unterstützt Sie im gesamten Antragsverfahren kompetent.
Pflegebedürftigkeit ist ein Begriff, der vom deutschen Gesetzgeber im XI. Buch des Sozialgesetzbuches (SGB) definiert wird. Seit der Einführung 1995 gab es zahlreiche Änderungen; zuletzt wurde der Begriff der Pflegebedürftigkeit zum 01. Januar 2017 neu definiert. Im Rahmen einer umfassenden Pflegereform kam es zu weitreichenden Änderungen für das Feststellungs- und Begutachtungsverfahren.
Die Pflegebedürftigkeit ist in § 14 XI. SGB näher beschrieben. Demnach sind Personen pflegebedürftig, bei denen „gesundheitlich bedingte Einschränkungen der Selbstständigkeiten oder Fähigkeiten bestehen und die deshalb Hilfe durch andere benötigen“. Weiter wird im Gesetz ausgeführt, dass Pflegebedürftigkeit bei Personen vorliegt, die „körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen bzw. gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen können“. Der Gesetzgeber hat hier also den Begriff der Pflegebedürftigkeit sehr genau vorgegeben.
Seit Anfang 2017 gelten zudem statt der bisherigen Pflegestufen fünf Pflegegrade. Falls Sie für sich selbst oder eine andere Person Pflegebedürftigkeit geltend machen möchten, müssen Sie also einen Pflegegrad-Antrag stellen. Die Experten von Dr. Weigl & Partner unterstützen Sie hierbei kompetent, denn viele Pflegegrad-Anträge werden abgelehnt. Wir wissen, worauf Sie bei der Antragstellung achten sollten und was im Begutachtungsverfahren relevant ist. Damit Sie uns und unser Angebot kennenlernen, bieten wir Ihnen eine kostenfreie telefonische Erstberatung. Wir freuen uns auf Ihren Anruf!
Der Pflegegrad-Antrag
Um einen Pflegegrad zu erhalten, müssen Sie einen Antrag stellen. Wir haben die wichtigsten Fakten für Sie zusammengestellt.
- Zuständig für die Beantragung der Pflegebedürftigkeit ist immer die Pflegeversicherung, die in der Regel an die Krankenkasse des Antragstellers angeschlossen ist.
- Sie können den Pflegegrad-Antrag formlos, telefonisch oder per Post, stellen. Wir empfehlen Ihnen immer den schriftlichen Weg, da Sie so im Zweifelsfall den Nachweis erbringen können, dass Sie die Pflegebedürftigkeit ab einem bestimmten Termin beantragt haben.
- Pflegeleistungen erhalten Sie nicht rückwirkend. Sie bekommen also das Geld oder die Kostenübernahme für Ihre Leistungen immer ab dem Zeitpunkt bewilligt, an dem Sie den Antrag gestellt haben. Dies gilt selbst, wenn Sie vorher schon Ansprüche gehabt hätten.
- Ist der Antrag bei der Pflegeversicherung eingegangen, hat diese fünf Wochen Zeit, um über Ihre Pflegebedürftigkeit zu entscheiden.
- Versäumt die Pflegeversicherung die Entscheidung aus Gründen, die sie selbst zu vertreten hat, erhält die hilfsbedürftige Person einen Betrag von 70 Euro pro Woche als pauschalen Ausgleich. Allerdings greift diese Regelung erst für Ansprüche aus der Pflegebedürftigkeit, die Sie ab dem 01.01.2018 geltend machen. Der Gesetzgeber hat den Krankenversicherungen hier eine einjährige Übergangszeit für die Umstellung vom alten auf das neue Verfahren zur Pflegebedürftigkeit zugestanden.
Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit und Begutachtungsverfahren
Ab dem 01. Januar 2017 erfolgt die Einteilung der Pflegebedürftigkeit nach sogenannten Pflegegraden, die die früheren Pflegestufen ersetzen. Bei einer bereits geltend gemachten Pflegebedürftigkeit aus der Zeit vor der Änderung der Gesetzeslage besteht ein sogenannter Bestandsschutz. Das heißt, die Empfänger dürfen materiell nicht schlechter gestellt werden als nach der alten Regelung zur Pflegebedürftigkeit. Ziel des Gesetzgebers war es, die von Demenz betroffenen Personen besser zu schützen und allgemein die Leistungen für die Pflegbedürftigkeit zu erhöhen. Berücksichtigt werden bei der Begutachtung:
- Pflegebedürftigkeit bei der Bewältigung des Alltags,
- Hilfsbedarf aufgrund von Pflegebedürftigkeit tagsüber,
- Hilfsbedarf aufgrund von Pflegebedürftigkeit für die nächtliche Versorgung,
- psychosoziale Pflegebedürftigkeit,
- Pflegebedürftigkeit aufgrund von Krankheiten und deren Therapiemaßnahmen sowie
- Organisation von Hilfestellungen bei Pflegebedürftigkeit.
Der Gutachtertermin
Zur Beurteilung der Pflegebedürftigkeit beauftragt die Krankenkasse einen Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK). In der Regel wird vor Ort ein Termin zur Begutachtung ausgemacht. Das hat den Vorteil, dass die Person, die Pflegebedürftigkeit geltend machen möchte, in ihrem natürlichen Umfeld bleiben kann. Der Gutachter kann sich so ein individuelles Bild der Situation machen und erkennen, welche Unterstützung benötigt wird. Bei dem Termin sollten Sie oder Ihre Angehörigen sich auf jeden Fall durch Personen des Vertrauens unterstützen lassen, um Ihre Rechte zu wahren.
Der Gutachter wird, konkrete Fragen stellen und sich möglicherweise auch zeigen lassen, wie die genaue Hilfsbedürftigkeit aussieht. Die Fragen werden die folgenden sechs Module abdecken:
- Mobilität,
- kognitive und kommunikative Fähigkeiten,
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen,
- Selbstversorgung,
- Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen sowie
- Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte.
Die teilweise sehr persönlichen Fragen können die Betroffenen eventuell verunsichern und dann zu falschen Schlussfolgerungen führen. Bei der Begutachtung ist in der Regel der Eindruck, den die Pflegebedürftigkeit des Betroffenen beim ersten Termin auf den Gutachter macht, maßgeblich für spätere Leistungen. Dabei handelt es sich immer nur um eine Momentaufnahme. Wir raten Ihnen dazu, den Termin sorgfältig vorzubereiten, relevante Dokumente im Vorfeld zusammenzustellen und gegebenenfalls ein Pflegetagebuch zu führen, in dem Sie die täglich anfallenden Aufgaben notieren. Unterstützung erhalten Sie von Hilfsorganisationen, Pflegediensten oder Experten wie Dr. Weigl & Partner.
Unser Team berät Sie gern kostenlos und unverbindlich zum Thema Pflegegrad feststellen lassen oder auch bei allen anderen Fragen der Pflege
Unsere Pflegeexperten von Dr. Weigl & Partner helfen Ihnen gerne beim Antrag auf Pflegeleistungen, wenn Sie oder Ihr Angehöriger finanzielle Unterstützung benötigen. Wir helfen Ihnen bei den bürokratischen Angelegenheiten und allen weiteren Fragen zur Pflege. Auch für den Fall, dass der erste Antrag abgelehnt wurde und Sie den Widerspruch beim Pflegegrad anstreben oder sich die bisherige Pflegesituation seit der letzten Begutachtung durch den MDK verschlechtert hat und Sie den Pflegegrad erhöhen wollen, helfen wir Ihnen auch gerne in diesen Prozessen.
Unsere erste telefonische Beratung ist kostenfrei. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!