Finanzielle Unterstützung durch die „Hilfe zur Pflege“

Die sogenannte „Hilfe zur Pflege“ greift immer dann, wenn die Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen, um den tatsächlichen Pflegebedarf zu decken. Doch wer Hilfe zur Pflege beantragen will, muss diverse bürokratische Hürden überwinden – das erfahrene Team von Dr. Weigl & Partner unterstützt Sie kompetent.

Pflege ist teuer und gleichzeitig ist Altersarmut in Deutschland ein weit verbreitetes Phänomen. Immer öfter reicht die Rente für den Lebensunterhalt nicht aus. Viele Betroffene versuchen, ihr Einkommen durch Jobs aufzubessern, doch das geht nur, solange sie noch rüstig sind. Was aber, wenn der Pflegefall eintritt? Es kann schnell gehen: ein Sturz, eine Krankheit, Nachlassen der Geisteskräfte. Was geschieht, wenn die Pflegeleistungen der Pflegekasse nicht ausreichend sind, um eine angemessene Versorgung der Pflegebedürftigen zu gewährleisten?

Deutschland verfügt über ein gut ausgebautes System von Sozialhilfeleistungen, das auch in Pflegefällen greift. Wenn kein Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung besteht oder wenn diese Leistungen den realen Pflegebedarf nicht decken, greift die sogenannte „Hilfe zur Pflege“ als regulärer Teil der Sozialhilfe. Wer mittellos und pflegebedürftig ist, sollte nicht zögern, diese Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Das Team von Dr. Weigl & Partner kämpft jeden Tag dafür, dass unsere Kundinnen und Kunden die Pflegeleistungen erhalten, die ihnen zustehen. Wir beantworten all Ihre Fragen rund um Pflege, die fünf Pflegegrade und Finanzierungsmöglichkeiten. Die Erstberatung ist selbstverständlich für Sie kostenfrei – rufen Sie uns an und lernen Sie uns und unsere Arbeit unverbindlich kennen.

Erfolgreich einen Pflegegrad beantragen

Feststellung des Pflegegrades

Grundsätzlich kann jeder Bürger, der in eine Notlage geraten ist, Leistungen der Sozialhilfe beantragen. Bei Pflegeleistungen jedoch ist ein aufwendiges Verfahren nötig, um herauszufinden, ob und in welchem Maße ein Pflegebedarf vorhanden ist. Wer Hilfe zur Pflege beantragen will, muss zunächst seine Pflegebedürftigkeit nachweisen, und das kann nur über die Erteilung eines Pflegegrades geschehen.

Es muss also bei der jeweiligen Krankenkasse ein Pflegegrad (bis 2017 Pflegestufe) beantragt und durch einen Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) bei gesetzlich Versicherten und den MEDICPROOF bei privat Versicherten festgestellt werden. Wenn keine Pflegeversicherung vorhanden ist, erfolgt die Erteilung eines Pflegegrades über das örtliche Gesundheitsamt. Ein Sonderfall liegt vor, wenn die Pflegebedürftigkeit voraussichtlich nicht länger als sechs Monate bestehen wird, also beispielsweise nach einem Unfall. Dann muss kein Pflegegrad beantragt werden.

Die wichtigsten Fakten im Überblick:

  • Für die Hilfe zur Pflege ist in der Regel ein attestierter Pflegegrad nötig.
  • Die Leistungen der Hilfe zur Pflege werden nur bei Vorliegen der Pflegegrade 2 bis 5 gewährt.
  • Bei Pflegegrad 1 werden zwar bestimmte Hilfestellungen im Alltag, etwa Haushaltsverbesserungen oder Entlastungsbeiträge, bewilligt, aber keine Pflegeleistungen.
  • Auch die Vermögensverhältnisse werden bei der Hilfe zur Pflege geprüft, nahe Angehörige sind eventuell unterhaltspflichtig.
Eine Übersicht der Pflegeleistungen

Prüfung der Vermögensverhältnisse

Durch das Einstufungsverfahren wird geklärt, welcher Pflegegrad (bislang Pflegestufe) vorliegt und welche Pflegeleistungen erforderlich sind. Stellt sich heraus, dass die Pflegeversicherung für die anfallenden Kosten nicht ausreicht, so werden die Vermögensverhältnisse geprüft. Auch das ist ein kompliziertes Verfahren, das von den Betroffenen meist als äußerst unangenehm empfunden wird; doch es ist notwendig, um Bedürftige von Sozialbetrügern zu unterscheiden und um den Empfang von unberechtigten oder doppelten Leistungen auszuschließen.

  • Die Kontrollen und Vorschriften sind rigide, die Prüfung der Vermögensverhältnisse erfolgt sorgfältig. Bereiten Sie sich also gut auf das Verfahren vor.
  • Wird Hilfe zur Pflege geleistet, tritt der Sozialhilfeträge an Verwandte ersten Grades, in der Regel die eigenen Kinder, heran und prüft auch deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Je nach individueller Leistungsfähigkeit, werden auch Verwandte zu Unterhaltszahlungen herangezogen.
  • Es nützt auch nichts, Vermögenswerte wie etwa ein Auto oder ein Grundstück vor der Prüfung im Verwandten- und Bekanntenkreis zu verschenken – das Gesetz verlangt die Rückabwicklung sämtlicher Schenkungen der letzten zehn Jahre.

Die Regelungen zum Selbstbehalt sowie auch zum sogenannten Schonvermögen, also denjenigen Vermögenswerten, die nicht auf das Einkommen angerechnet werden, sind recht großzügig. Für Singles besteht aktuell ein Selbstbehalt von 1.800 Euro netto. Diverse Posten sind abzugsfähig, sodass die Einkommenssituation der Kinder immer individuell geprüft wird. Das selbstbewohnte Eigenheim ist in jedem Fall vor dem Zugriff des Sozialhilfeträgers geschützt.

Viele Pflegebedürftige möchten ihren Kindern nicht zur Last fallen und verzichten in solchen Fällen lieber auf die Leistungen, die ihnen zustehen. Wir raten Ihnen dazu, die Verhältnisse genau zu prüfen und im Familienkreis zu besprechen, bevor Sie Hilfe zur Pflege beantragen. Auch die Beratung durch einen fachkundigen Anwalt kann die Antragstellung erleichtern.

Erfolgreich einen Pflegegrad-Widerspruch stellen

Antragstellung beim Sozialamt

Haben Sie alle notwendigen Dokumente zur Pflegeeinstufung und zum Vermögens- und Einkommensnachweis zusammengetragen, so können Sie beim Sozialamt Ihres Wohnortes den Antrag auf Hilfe zur Pflege stellen.

Verwirrend ist dabei der umfangreiche Leistungskatalog, mit dem sich der Antragsteller konfrontiert sieht. Die Hilfe zur Pflege kann tatsächlich alle denkbaren Pflegeformen umfassen:

  • ambulante, stationäre oder teilstationäre Pflege,
  • Pflege durch Angehörige oder durch einen Pflegedienst,
  • Verhinderungspflege,
  • Kurzzeitpflege,
  • Intensivpflege,
  • dazu auch Beihilfen, Sachleistungen und Taschengeld für Pflegepersonen.

Allerdings greift die Hilfe zur Pflege immer nur dann, wenn keine andere Stelle die erforderliche Leistung erbringen kann. Sie ist eine sogenannte nachrangige Leistung, das heißt, die vorrangige Zuständigkeit liegt bei der Pflege- oder Unfallversicherung, die den Betroffenen zu versorgen hat.

Auch zu diesem Punkt werden im Einzelfall komplizierte Berechnungen und Prüfungen erforderlich sein, doch sie werden von den Mitarbeitern der Sozialdienste und der Versicherungen durchgeführt, müssen also die Betroffenen nicht abschrecken. Sie sollten sich nicht von dem komplizierten Prozedere einschüchtern lassen, das die Inanspruchnahme von Sozialleistungen nun einmal in jedem Fall erfordert. Auch der ärmste Bürger hat ein Recht auf alle Leistungen der Pflege, die sein Gesundheitszustand erfordert. Dieses Recht gilt es, durchzusetzen.

Unser Team berät Sie gern kostenlos und unverbindlich zum Thema Hilfe zur Pflege oder auch bei allen anderen Fragen der Pflege

Dr. Weigl & Partner unterstützt Sie beim Antrag auf „Hilfe zur Pflege“

Unsere Pflegeexperten von Dr. Weigl & Partner unterstützen Sie nicht nur gerne beim Antrag auf Pflegeleistungen, falls Sie oder Ihr Angehöriger noch keinen Pflegegrad haben und Sozialhilfe für die Pflegeleistungen benötigen. Wir helfen Ihnen bei Bedarf auch bei den bürokratischen Angelegenheiten und allen weiteren Fragen zur Pflege. Auch für den Fall, dass der erste Antrag abgelehnt wurde und Sie den Widerspruch beim Pflegegrad anstreben oder wenn sich seit der letzten Begutachtung durch den MDK die bisherige Pflegesituation verschlechtert haben sollte und Sie deshalb den Pflegegrad erhöhen wollen, stehen wir gerne an Ihrer Seite.

Unsere erste telefonische Beratung ist kostenfrei. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!