Seit 2017: das „Neue Begutachtungsassessment“

Das „Neue Begutachtungsassessment“ (NBA) bildet die Grundlage, um den Grad der Pflegebedürftigkeit festzustellen. Wir von Dr. Weigl & Partner beraten Sie kompetent bei Ihrem Pflegegrad-Antrag.

In Deutschland hat jeder Bürger, der in die Pflegeversicherung einzahlt, einen gesetzlichen Anspruch auf Pflegeleistungen der Versicherung. Wenn ein Pflegefall eintritt, d. h. ein Versicherungsnehmer seinen Alltag nicht mehr eigenständig gestalten kann und auf fremde Hilfe und Betreuung angewiesen ist, kann er einen Antrag auf Pflege stellen. Bevor die Pflegeversicherung ihm jedoch einen der fünf Pflegegrade (bis 2017 drei Pflegestufen) zuspricht und Leistungen auszahlt, lässt sie seinen tatsächlichen Pflegebedarf durch ein Gutachten überprüfen.

Das Gutachten erstellt die Pflegeversicherung jedoch nicht selbst. Sie gibt es beim Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) oder bei der Medicproof GmbH in Auftrag, die die Begutachtung als unabhängige, aber für Pflegegutachten zugelassene Organisation durchführt. Die Basis, auf der seit Anfang 2017 ein solches Gutachten erstellt wird, ist das sogenannte Neue Begutachtungsassessment (NBA), das im Rahmen der Pflegereform und der Pflegestärkungsgesetze, die am 01. Januar 2017 in Kraft getreten sind, entwickelt wurde.

Vom Ergebnis des Neuen Begutachtungsassessment hängt viel ab. Je höher der Pflegegrad, desto höher sind die Leistungen, die Sie erhalten. Und noch immer werden viele Pflegegrad-Anträge komplett abgelehnt. Deswegen ist es wichtig, dass Sie sich umfassend auf den Gutachtertermin vorbereiten; die Experten von Dr. Weigl & Partner unterstützen Sie kompetent. Mit unserer Erfahrung haben wir bereits unzählige Pflegegrad-Anträge zum Erfolg geführt. Wir bieten Ihnen eine kostenfreie telefonische Erstberatung und erläutern Ihnen gern unser dreistufiges System. Rufen Sie uns unverbindlich an; Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!

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Was ist das Neue Begutachtungsassessment?

Das Neue Begutachtungsassessment ist seit Anfang 2017 in Kraft, davor wurden Pflegestufen auf Grundlage des Pflegegutachtens bewilligt. Zeitgleich mit der Umstellung der alten Pflegestufen auf die neuen Pflegegrade trat auch das NBA in Kraft. Die Pflegebedürftigkeit wird nicht mehr nach den täglich anfallenden Pflegeminuten ermittelt. Im Fokus der Begutachtung steht nun die Frage, welche Alltagsabläufe die pflegebedürftige Person noch selbst bewerkstelligen kann und wobei und in welchem Maße sie Hilfe und Unterstützung durch eine Pflegeperson benötigt. Die Selbstständigkeit des Antragstellers ist der entscheidende Faktor für die Erfassung des Pflegebedarfs.

Diese Herangehensweise hängt eng mit dem Pflegestärkungsgesetz II und dem neuen Begriff der Pflegebedürftigkeit zusammen, den die Bundesregierung im Rahmen der Pflegereform erarbeitet und im Elften Sozialgesetzbuch (SGB XI) gesetzlich festgehalten hat. Allein der Grad der Selbstständigkeit entscheidet nun darüber, ob dem Pflegebedürftigen ein Pflegegrad bewilligt wird, ganz gleich, ob die Ursache für seine Pflegebedürftigkeit eine körperliche Erkrankung, eine kognitive Beeinträchtigung, z. B. Demenz, oder eine psychische Störung ist.

Über die Überprüfung der Selbstständigkeit hinaus ermittelt der Gutachter auch den Präventions- und Rehabilitationsbedarf und spricht Empfehlungen aus. Dabei geht es nicht ausschließlich um die Erhaltung des Status Quo. Die Pflegebedürftigen sollten darin unterstützt werden, körperliche, geistige und psychische Fertigkeiten wiederzuerlangen.

Eine Übersicht der Pflegeleistungen

Kriterien des Neuen Begutachtungsassessments

Mit der Einführung des Pflegestärkungsgesetzes II und der Pflegegrade wurde auch der Fragebogen, der als Grundlage für die Gutachtenerstellung dient, grundlegend überarbeitet. Anhand von insgesamt sechs Kriterien soll der Grad der Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen ermittelt werden. Diese sechs Bereiche werden als Module bezeichnet und sind in § 14 Abs. 2 des Elften Sozialgesetzbuchs (SGB XI) festgelegt.

  • Modul 1: Mobilität
  • Modul 2: kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  • Modul 3: Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
  • Modul 4: Selbstversorgung und Alltagsverrichtung
  • Modul 5: selbstständiger Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen
  • Modul 6: Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Jedes der sechs Module wird während des Gutachtertermins einzeln überprüft, der Gutachter vergibt jeweils Punkte:  Je weniger Selbstständigkeit in einem Bereich noch vorhanden ist, desto höher ist die Punktzahl. Die Ergebnisse werden anhand einer gesetzlich vorgegebenen Gewichtung zusammengerechnet und ergeben eine Gesamtsumme, die der Pflegeversicherung als Grundlage für die Einordnung in einen der fünf Pflegegrade (früher Pflegestufen) dient.

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Wie und wo wird das Neue Begutachtungsassessment durchgeführt?

Am Prozedere der Gutachtenerstellung hat sich mit der Umstellung auf Pflegegrade und das Neue Begutachtungsassessment nichts geändert. Weiterhin vergibt die Pflegeversicherung nach dem Eingang des Pflegegrad-Antrags einen Termin für die Begutachtung, die in der Regel bei dem Pflegebedürftigen zu Hause stattfindet. Hier kann der Pflegegutachter, zumindest für den Moment der Begutachtung, den Antragsteller in seinem gewohnten Umfeld erleben.

Bei dem Termin sollte außer dem Pflegebedürftigen selbst immer auch eine Pflegeperson, z. B. ein pflegender Angehöriger, anwesend sein, um den Pflegeaufwand detailliert beschreiben zu können. Weil viele Pflegebedürftige sich ihrer Situation schämen, versuchen sie einen besonders guten Eindruck zu machen, verfälschen so aber das Gutachten.

Unser Team berät Sie gern kostenlos und unverbindlich zum Thema Neues Begutachtungsassessment oder auch bei allen anderen Fragen der Pflege

Unsere Pflegeexperten von Dr. Weigl & Partner helfen Ihnen gerne beim Antrag auf Pflegeleistungen nach dem Neuen Begutachtungsassessment, damit Sie oder Ihr Angehöriger finanzielle Unterstützung bei der Pflege erhalten. Wir helfen Ihnen bei den bürokratischen Angelegenheiten und allen weiteren Fragen zur Pflege. Auch für den Fall, dass der erste Antrag abgelehnt wurde und Sie den Widerspruch beim Pflegegrad anstreben oder sich die bisherige Pflegesituation seit der letzten Begutachtung durch den MDK verschlechtert hat und Sie den Pflegegrad erhöhen wollen, helfen wir Ihnen auch gerne in diesen Prozessen.

Unsere erste telefonische Beratung ist kostenfrei. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!