Rund um den Pflegegrad 1

Seit Anfang 2017 hat sich die Situation Pflegebedürftiger deutlich verbessert. Dr. Weigl & Partner unterstützt Sie bei allen Fragen rund um die Themen Pflege und Pflegegrade.

Zum Jahreswechsel 2016/2017 ist eine umfassende Pflegereform in Kraft getreten. Nun können auch Menschen, bei denen eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit vorliegt, Leistungen aus der Pflegeversicherung beziehen.

Die Situation bei Betroffenen, die unter geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen, beispielsweise einer Demenz, leiden, wurde ebenfalls verbessert. Mit der Pflegereform soll darüber hinaus erreicht werden, dass Patienten vermehrt zu Hause betreut werden. Dies entspricht auch dem Interesse vieler hilfsbedürftiger Menschen.

Um Leistungen der Pflegeversicherung zu erhalten, muss immer ein Pflegegrad-Antrag (bis 2017 Pflegestufen-Antrag) gestellt werden. Leider werden viele Anträge abgelehnt – oft fehlen wichtige Dokumente oder es kommt zu Fehlern in der Begutachtung. Dr. Weigl & Partner bietet Ihnen eine professionelle Pflegeberatung. Mit uns erhöhen Sie die Chancen auf einen erfolgreichen Pflegegrad-Antrag deutlich. Kontaktieren Sie uns jederzeit und lernen Sie unsere Arbeit kennen; die erste  Telefonberatung ist für Sie kostenfrei.

Hinweis: Dank der Pflegereform von 01.01.2017 werden nun erstmals auch Menschen berücksichtigt, die unter geringfügigen Krankheitssymptomen oder leichter Demenz leiden. Deshalb sollten Betroffene, die bisher keine Leistungen aus der Pflegeversicherung bezogen haben, ihre Krankenkasse kontaktieren, um ihren Anspruch geltend zu machen.

Erfolgreich einen Pflegegrad beantragen

Die fünf Pflegegrade: Antrag und Begutachtung

Um den Bedürfnissen von Pflegebedürftigen besser gerecht werden zu können, wurden die ursprünglichen drei Pflegestufen abgeschafft und fünf neue Pflegegrade eingeführt. Deshalb gilt seit dem 01.01.2017 auch ein neues Begutachtungsschema, mit dem der Pflegegrad von hilfsbedürftigen Menschen ermittelt wird: das „Neue Begutachtungsassessment“ (NBA).

Um die Beeinträchtigung der Selbstständigkeit von Betroffenen zu ermitteln, werden im Rahmen des NBA sechs Bereiche des menschlichen Lebens und Alltags in den Blick genommen. Dazu gehören:

  • die Mobilität (Treppensteigen, Fortbewegung innerhalb des Wohnbereichs),
  • der Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Behandlung (Medikamenteneinnahme, Setzen von Injektionen, Wahrnehmen von Arztterminen),
  • die kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten (örtliche und zeitliche Orientierung, Gedächtnisleistung, Treffen von alltäglichen Entscheidungen, Führen von Gesprächen),
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (nächtliche Unruhe, autoaggressives Verhalten, Ängste und Depressionen),
  • die Gestaltung des Alltags, die Wahrnehmung und Pflege sozialer Kontakte (Interaktion mit anderen Menschen, Gestaltung des Alltags, Zukunftsplanung) sowie
  • die Fähigkeit, sich selbst zu versorgen (Körperpflege, Einkäufe, Zubereiten von Mahlzeiten).

Diese Bereiche sind prozentual unterschiedlich gewichtet. Je nach individueller Situation der verbliebenen Selbstständigkeit werden die Punkte vergeben.

Hinweis:

Diejenigen, denen bereits im Jahr 2016 eine Pflegestufe anerkannt wurde, brauchen keinen neuen Antrag zu stellen. Bereits bestehende Pflegestufen werden automatisch in eine der fünf neuen Pflegegrade überführt. Darüber hinaus gilt der sogenannte Bestandsschutz. Das bedeutet, dass Betroffene nach der Pflegereform auf keinen Fall schlechter dastehen als davor. Sie haben Anspruch auf dieselben Leistungen.

Kriterien und Voraussetzungen für den Pflegegrad 1

Betroffene erhalten den Pflegegrad 1, wenn im Zuge des sogenannten NBA eine Punktzahl zwischen 12,5 und unter 27 Punkten ermittelt wird.  Dieser wird definiert als eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit und ist eine der wichtigsten Errungenschaften der Pflegereform.

  • Um in den Pflegegrad 1 eingestuft zu werden, muss ein Antrag auf Pflegeleistungen bei der Pflegekasse gestellt werden.
  • Bei gesetzlich Versicherten überprüft daraufhin ein Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung die Lebenssituation der Antragsteller.
  • Bei Privatversicherten ist dafür hingegen die MEDICPROOF verantwortlich.

Sie sollten sich umfassend auf den Begutachtungstermin vorzubereiten. Vom Prüfergebnis des Gutachters hängt die Entscheidung über Ihren Pflegegrad-Antrag ab.

  • Sammeln Sie im Vorfeld alle relevanten Dokumente, zum Beispiel Arztbriefe.
  • Dokumentieren Sie den täglich anfallenden Pflegeaufwand in einem Pflegetagebuch.
  • Ziehen Sie Familienangehörige zur Vorbereitung des Termins hinzu und besprechen Sie die wichtigsten Punkte.

Haben Sie Fragen zu Ihrem Pflegegrad-Antrag, freuen wir uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

Eine Übersicht der Pflegeleistungen

Leistungen beim Pflegegrad 1

Mit Pflegegrad 1 haben Sie Anspruch auf verschiedene Leistungen. Dadurch dass der Pflegegrad 1 als nur geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit definiert ist, entfallen allerdings auch einige Leistungen der Pflegeversicherung.

  • Sie erhalten noch kein Pflegegeld und Pflegesachleistungen – diese Unterstützung wird erst dann gewährt, wenn Sie sie von Angehörigen oder einem ambulanten Pflegedienst unterstützt werden müssen.
  • Auch keinen Anspruch haben Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 auf Kurzzeitpflege.
  • Dies trifft auch auf die Verhinderungspflege zu, mit der eine professionelle Pflegekraft engagiert werden kann.

Mit Pflegegrad 1 erhalten Sie aber einen monatlichen Entlastungsbeitrag in Höhe von 125 Euro. So können Sie verschiedene Betreuungs- und Entlastungsleistungen wahrnehmen, unter anderem:

  • Teilnahme an einer Betreuungsgruppe,
  • Engagement eines Alltagsbegleiters oder einer Einkaufshilfe und
  • Finanzierung einer Haushaltshilfe.
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Die Teilnahme an einer Betreuungsgruppe soll Betroffene geistig und körperlich aktivieren. Ein Alltagsbegleiter unternimmt mit Pflegebedürftigen Spaziergänge unternehmen und führt Gespräche. Eine Einkaufshilfe unterstützt bei  Einkäufen und eine Haushaltshilfe kann  beim Putzen der Wohnung zur Seite stehen.

Des Weiteren kann mit dem Entlastungsbetrag eine Tages- oder Nachtpflege zumindest anteilig finanziert werden. Dies gilt auch für die Kurzzeit- und Verhinderungspflege, allerdings müssen Mehrkosten selbst getragen werden. Auch können Hilfsbedürftige des Pflegegrades 1, die stationär in einem Pflegeheim versorgt werden, den Entlastungsbetrag dazu verwenden, die Kosten für die Unterkunft und Verpflegung anteilig zu schultern.

Pflegebedürftige des Pflegegrades 1, die zu Hause versorgt werden, haben darüber hinaus Anspruch auf weitere Leistungen. Zu diesen zählen unter anderem:

  • ein Zuschuss von bis zu 4.000 Euro für die Anpassung der Wohnung,
  • Beantragung von medizinischen Hilfs- und Pflegehilfsmitteln,
  • kostenlose Beratung, um den Umgang mit der Situation zu erlernen und
  • kostenlose Kurse für Familienmitglieder und Freunde, in denen diese von geschultem Fachpersonal lernen, wie sie ihre Angehörigen am besten pflegen.

Unser Team berät Sie gern kostenlos und unverbindlich zum Thema Pflegegrad 1 oder auch bei allen anderen Fragen der Pflege

Unsere Pflegeexperten von Dr. Weigl & Partner unterstützen Sie gerne beim Antrag auf Pflegeleistungen. Wir helfen Ihnen bei den bürokratischen Angelegenheiten und allen weiteren Fragen zur Pflege. Auch für den Fall, dass der erste Antrag abgelehnt wurde und Sie den Widerspruch beim Pflegegrad anstreben oder sich die bisherige Pflegesituation verändert hat und Sie den Pflegegrad erhöhen wollen, helfen wir Ihnen auch gerne in diesen Prozessen.

Unsere erste telefonische Beratung ist kostenfrei. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!