Der Pflegegrad 2

Je höher der Pflegegrad, desto höher fallen Ihre Pflegeleistungen aus. Dr. Weigl & Partner gibt Ihnen einen Überblick über alles Wichtige rund um Pflegegrad 2. Zudem bieten wir Ihnen kompetente Unterstützung beim Pflegegrad-Antrag.

Zum 01.01.2017 wurde das Pflegesystem in Deutschland reformiert und für Pflegebedürftige deutlich verbessert. Grundlage dieser Reform ist der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff, der im Zweiten Pflegestärkungsgesetz definiert ist.

Menschen gelten als gesundheitlich beeinträchtigt, wenn ihre Selbstständigkeit eingeschränkt ist und sie auf Hilfe angewiesen sind. Es ergeben sich wichtige Änderungen, unter anderem:

  • eine stärkere Berücksichtigung der geistigen und psychischen Verfassung von Antragstellern,
  • eine bessere Betreuung und Behandlung von Menschen, die an Demenz erkrankt sind,
  • Unterstützung von Menschen, die in ihrer Selbstständigkeit als geringfügig beeinträchtigt gelten,
  • der Vorzug von ambulanter Betreuung und Behandlung.

Die wohl weitreichendste Neuerung der Pflegereform ist die Abschaffung der drei Pflegestufen. Diese wurden durch fünf neue Pflegegrade ersetzt. Nach wie vor muss ein Pflegegrad beantragt werden – leider werden viele Pflegegrad-Anträge abgelehnt. Gründe sind fehlende Dokumente, mangelnde Informationen oder zu wenig Zeit bei der Begutachtung. Unser Expertenteam hat deswegen ein dreistufiges System entwickelt, um Sie bei Ihrem Pflegegrad-Antrag optimal zu unterstützen. Die erste Beratung per Telefon ist für Sie kostenfrei, rufen Sie uns gerne an!

Erfolgreich einen Pflegegrad beantragen

Kriterien und Voraussetzungen für Pflegegrad 2

Nach Eingang Ihres Pflegegrad-Antrags macht der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) einen Begutachtungstermin mit Ihnen aus. Bei Privatpatienten übernehmen dies die Gutachter der MEDICPROOF. Die Beeinträchtigung der Selbstständigkeit wird im Rahmen des sogenannten „Neuen Begutachtungsassessments“ (NBA) in sechs verschiedenen Bereichen ermittelt:

  • Mobilität (Treppensteigen, Bewegung innerhalb der Wohnung),
  • Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (Einnahme von Medikamenten, Messung von Blutdruck, therapeutische Anwendungen),
  • kognitive und kommunikative Fähigkeiten (örtliche und zeitliche Orientierung, Kommunizieren von Gefühlen und Problemen),
  • auffällige Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (Aggressionen, Ängstlichkeit, Depressionen),
  • die Gestaltung des Alltags und sozialer Kontakte sowie
  • die Fähigkeit, sich selbst zu versorgen (Einkäufe, Zubereitung von Mahlzeiten).

Ziel des Gutachtens ist es, festzustellen, ob und inwiefern die Selbstständigkeit eines Antragstellers durch körperliche, psychische und kognitive Beeinträchtigungen eingeschränkt ist. Um die Schwere der Beeinträchtigungen zu ermitteln, werden in den sechs Modulen Punkte vergeben und prozentual unterschiedlich gewichtet. Ergibt sich dabei ein Wert, der zwischen 27 und unter 47,5 Punkten liegt, wird der Pflegegrad 2 attestiert. Dieser ist definiert als eine erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit.

Hinweis:

Pflegebedürftige, denen bereits im Jahr 2016 eine Pflegestufe anerkannt wurde, müssen ihren Pflegebedarf nicht erneut überprüfen lassen. Sie werden automatisch von ihrer Pflegestufe in den entsprechenden Pflegegrad überführt. Darüber hinaus haben die Leistungen, die sie bisher erhalten haben, Bestand. Sollte sich jedoch der Zustand des Pflegebedürftigen in der Zwischenzeit verschlechtert haben, kann ein neuer Antrag gestellt werden. In der Regel haben die zuständigen Pflegekassen dann 25 Arbeitstage Zeit, um über die Höherstufung zu befinden.

Leistungen beim Pflegegrad 2

Wird Ihnen Pflegegrad 2 (bis 2017 Pflegestufe) attestiert, haben Sie Anspruch auf verschiedene Leistungen. Zu diesen gehören:

  • Pflegegeld von 316 Euro pro Monat,
  • Pflegesachleistungen von 689 Euro pro Monat,
  • Betreuungs- und Entlastungsleistungen von 125 Euro pro Monat,
  • Kurzzeitpflege von maximal 1.612 Euro für bis zu 28 Tage im Jahr,
  • Verhinderungspflege von maximal 1.612 Euro für bis zu vier Wochen im Jahr sowie
  • Tages- und Nachtpflege von 689 Euro pro Monat.

Pflegegeld

Das Pflegegeld wird bei der häuslichen Pflege durch Angehörige oder Freunde gezahlt. Im Rahmen der Pflegereform wurde der Betrag angehoben, Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 mit oder ohne Demenz erhalten aktuell 316 Euro Pflegegeld im Monat.

Pflegesachleistungen

Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 haben, wenn sie von professionellen Pflegekräften zu Hause gepflegt werden, Anspruch auf Pflegesachleistungen. Auch die Höhe der Pflegesachleistungen wurde mit der Pflegereform angehoben. Nun erhalten Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 mit oder ohne Demenz 689 Euro monatlich.

Eine Übersicht der Pflegeleistungen

Betreuungs- und Entlastungsleistungen

Des Weiteren stehen Antragstellern, denen der Pflegegrad 2 bescheinigt wurde, Betreuungs- und Entlastungsleistungen zu. Im Zuge der Pflegereform wurde der Entlastungsbetrag vereinheitlicht. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 erhalten von nun an einen monatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro. Mit dem Entlastungsbetrag können verschiedene Leistungen wahrgenommen werden, die den Alltag von hilfsbedürftigen Menschen erleichtern. Zu diesen Leistungen gehören zum Beispiel:

  • das Engagement von Putzhilfen und Alltagsbetreuern,
  • die Inanspruchnahme von Haushalts- und Einkaufshilfen und
  • die Teilnahme an einer Betreuungsgruppe, die Betroffene geistig und körperlich aktiven soll.

Kurzzeitpflege

Benötigen Betroffene mit Pflegegrad 2 eine professionelle Kurzzeitpflege, erhalten sie von der zuständigen Pflegekasse für bis zu 28 Tage einen Zuschuss von maximal 1.612 Euro im Jahr. Wenn die Kurzeitpflege innerhalb des laufenden Jahres nicht benötigt werden sollte, haben Pflegebedürftige einen höheren Anspruch auf Verhinderungspflege. Pro Jahr liegt der Betrag dann bei bis zu 2.418 Euro.

Verhinderungspflege

Mit Pflegegrad 2 haben Sie Anspruch auf die sogenannte Verhinderungspflege. Diese wird dann wichtig, wenn pflegende Angehörige oder Freunde erkranken oder in den Urlaub fahren. Hilfsbedürftigen mit dem Pflegegrad 2 steht für maximal vier Wochen im Jahr ein Zuschuss von bis zu 1.612 Euro zu. Wer die Verhinderungspflege in einem Jahr nicht nutzt, kann dafür mit bis zu 3.224 Euro für maximal acht Wochen im Jahr bei der Kurzzeitpflege rechnen.

Tages- und Nachtpflege

Verändert haben sich auch die Leistungssätze für die Tages- und Nachtpflege. Diese werden zusätzlich zum genehmigten Pflegegeld bei häuslicher Pflege durch Angehörige oder Freunde gezahlt. Wer in den Pflegegrad 2 eingestuft wird, kann zur Finanzierung einer Tages- und Nachtpflege monatlich 689 Euro erhalten.

Weitere Leistungen

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 haben bei häuslicher Pflege auch die Möglichkeit, weitere Leistungen in Anspruch zu nehmen. Zu diesen gehören unter anderem:

  • medizinische Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel,
  • ein Zuschuss für die Anpassung der Wohnung,
  • kostenlose Beratungen für Pflegebedürftige sowie
  • kostenlose Kurse für pflegende Angehörigen oder Freunde, um den Umgang mit Erkrankungen und die richtige Pflege zu erlernen.
Hinweis:

Mit Abstrichen rechnen müssen Pflegebedürftige des Pflegegrads 2, wenn diese sich stationär in einem Pflegeheim versorgen lassen. Bislang erhielten sie 1.064 Euro im Monat von der Pflegekasse. Nun müssen sie mit monatlich 770 Euro zurechtkommen. Damit soll die häusliche Pflege gefördert werden.

Unsere Pflegeexperten von Dr. Weigl & Partner unterstützen Sie gerne bei dem Antrag auf Pflegeleistungen. Wir helfen Ihnen bei den bürokratischen Angelegenheiten und allen weiteren Fragen zur Pflege. Auch für den Fall, dass der erste Antrag abgelehnt wurde und Sie den Widerspruch beim Pflegegrad anstreben oder sich die bisherige Pflegesituation verändert hat und Sie den Pflegegrad erhöhen wollen, helfen wir Ihnen auch gerne in diesen Prozessen.

Unsere erste telefonische Beratung ist kostenfrei. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!

Unser Team berät Sie gern kostenlos und unverbindlich zum Thema Pflegegrad 2 oder auch bei allen anderen Fragen der Pflege