Leistungen der Pflegeversicherung: die Grundpflege

Die Grundpflege ist ein Teil der Leistungen der Pflegeversicherung für pflegebedürftige Menschen und umfasst neben der Körperpflege und Ernährung auch die Förderung von Eigenständigkeit und Kommunikation. Dr. Weigl & Partner berät Sie kompetent bei allen Fragen der Pflege.

Ein Unfall, eine Erkrankung oder hohes Lebensalter können dazu führen, dass ein Mensch pflegebedürftig wird und für einen begrenzten Zeitraum oder auf Dauer im Alltag auf Hilfe angewiesen ist. Die Versorgung wird oft von Angehörigen oder einer professionellen Pflegekraft gewährleistet. Insbesondere die Pflegebedürftigkeit im Alter bildet dabei einen großen Anteil, die medizinische Versorgung wird immer besser und die Menschen erreichen im Allgemeinen ein höheres Lebensalter. Im Alter steigt aber das Risiko, körperlich oder geistig weniger fit und auf Pflege angewiesen zu sein.

Die Grundpflege bildet dabei einen wichtigen Pfeiler. Körperpflege, Mobilität, Ernährung, Prophylaxe (Vorbeugung) sowie die Förderung von Eigenständigkeit und Kommunikation sind Grundbedürfnisse, bei denen viele Pflegebedürftige Unterstützung benötigen.

Bei Dr. Weigl & Partner arbeiten Spezialisten auf dem Gebiet der Pflege. Wir unterstützen Menschen, den Pflegegrad zu erhalten, der ihnen zusteht. Denn mit einem höheren Pflegegrad erhalten Sie auch mehr Pflegeleistungen. Ob Erstantrag, Höherstufung, Widerspruch oder die Auswahl des passenden Pflegeheims – Profitieren Sie von unserer Expertise. Die Erstberatung ist für Sie kostenfrei, lernen Sie uns unverbindlich kennen.

Erfolgreich einen Pflegegrad-Widerspruch stellen

Definition der Grundpflege

Der Begriff „Grundpflege“ ist gesetzlich festgelegt und wird als pflegerische Versorgung eines Menschen definiert, der für einen kurzen Zeitraum oder langfristig nicht in der Lage ist, seine alltäglichen Grundverrichtungen selbstständig auszuführen. Die Grundlage dieser Definition sowie aller sich daran anknüpfenden Leistungen der Pflegeversicherung bildet der Elfte Band des Sozialgesetzbuches (SGB XI).

Ist jemand auf tägliche Versorgung angewiesen, kann die Pflege entweder durch einen Angehörigen oder Bekannten oder durch einen ambulanten Pflegedienst übernommen werden. So erhält die pflegebedürftige Person die Möglichkeit, weiterhin zu Hause oder in einem häuslichen Umfeld wie etwa einer Pflege-WG zu leben. Von kurzen Besuchen durch einen Pflegedienst zu bestimmten Tageszeiten bis hin zu einer 24-Stunden-Betreuung kann die Grundpflege in einer häuslichen Umgebung durchgeführt werden.

Im Rahmen der Grundpflege übernimmt nun die Pflegeperson sämtliche Aufgaben und Handgriffe, die der Pflegebedürftige nicht mehr selbsttätig ausführen kann. Gleichzeitig kommt ihr aber auch die Aufgabe zu, die selbstständige Versorgung zu fördern. Eine besondere Form der Grundpflege ist die sogenannte „Grundpflege im Bett“, die dann zum Einsatz kommt, wenn die pflegebedürftige Person bettlägerig ist und Verrichtungen wie das Waschen, der Blasen- und Darmentleerung sowie das Einnehmen von Mahlzeiten im Bett vorgenommen werden müssen.

Erfolgreich einen höheren Pflegegrad beantragen

Welche Pflegeleistungen umfasst die Grundpflege?

Die Grundpflege umfasst insgesamt fünf Teilbereiche:

  • Körperpflege,
  • Mobilität,
  • Ernährung,
  • die Vorbeugung von Folgeerkrankungen und
  • die Förderung von Eigenständigkeit und Kommunikation.

Pflegende Angehörige und professionelle Pflegekräfte übernehmen dabei die Aufgabe, die pflegebedürftige Person bei den Alltagsverrichtungen, die sie noch selbst ausführen kann, zu beaufsichtigen, anzuleiten und gegebenenfalls zu unterstützen. Verrichtungen, die nicht mehr ohne Hilfe durchgeführt werden können, müssen durch die Pflegeperson übernommen werden.

In diesem Rahmen gehören zur Grundpflege:

  • Hilfe beim Waschen und An- bzw. Ausziehen,
  • Hilfe bei der Magen- und Darmentleerung,
  • Hilfe beim Zubereiten und Einnehmen von Mahlzeiten sowie
  • Unterstützung bei der Mobilität.

Zudem muss die Pflegeperson vorbeugende Maßnahmen ergreifen, um neben der Grunderkrankung weitere Beschwerden oder Folgeerkrankungen zu vermeiden. Dazu zählen u. a.

  • die Dekubituspflege,
  • die Thromboseprophylaxe sowie
  • die Vorbeugung vor Lungenentzündung, Hauterkrankungen, Pilzerkrankungen oder Verstopfung.

Darüber hinaus umfasst die Grundpflege auch die Förderung der Eigenständigkeit. Neben Gedächtnistraining oder dem Einüben hauswirtschaftlicher Tätigkeiten, beispielsweise Einkaufen oder Essenszubereitung, können in diesem Rahmen auch die Körperpflege, das An- und Ausziehen oder das Essen trainiert sowie die Herstellung und Aufrechterhaltung von sozialen Kontakten unterstützt werden.

Eine Übersicht der Pflegeleistungen

Unter welchen Voraussetzungen übernimmt die Pflegeversicherung die Grundpflege?

Um zu verstehen, wann und unter welchen Voraussetzungen der gesetzliche Anspruch auf Grundpflege im häuslichen Umfeld geltend gemacht werden kann, muss zwischen der häuslichen Krankenpflege (nach SGB V) und der Grundpflege für eine pflegebedürftige Person (nach SGB XI) unterschieden werden.

  • Während die häusliche Krankenpflege eine Leistung der Krankenversicherung darstellt, fällt die Pflegebedürftigkeit in den Aufgabenbereich der Pflegeversicherung.Wird die Grundpflege aufgrund einer Erkrankung oder eines Unfalls von einem Arzt verordnet und per Rezept ausgestellt, fallen die pflegerischen Leistungen in den Bereich der häuslichen Krankenpflege und müssen entsprechend den Verordnungen des Fünften Sozialgesetzbuchs (SGB V) von der Krankenversicherung übernommen werden. In diesem Fall gehört die Grundpflege zu einem aus drei Bereichen bestehenden Leistungspaket, das zudem die Behandlungspflege und die hauswirtschaftliche Versorgung einschließt.
  • Muss die Grundpflege auf der Basis einer vorübergehenden oder dauerhaften Pflegebedürftigkeit erbracht werden, fällt sie dagegen unter die Leistungen der Pflegeversicherung.
  • Die Grundpflege wird von der Behandlungspflege unterschieden. Unter die Grundpflege fallen regelmäßig wiederkehrende Pflegeverrichtungen, die eine pflegebedürftige Person in ihrer selbstständigen Gestaltung des Alltags unterstützen.

Anspruch auf die Grundpflege haben pflegebedürftige Personen mit einem anerkannten Pflegegrad, der im Rahmen einer Begutachtung und Einstufung in das Pflegegrad-System vergeben wird. Dr. Weigl & Partner unterstützt Sie mit viel Erfahrung dabei, Ihren Anspruch auf Pflegeleistungen durchzusetzen. Wir wissen, worauf es bei einem erfolgreichen Pflegegrad-Antrag ankommt!

Erfolgreich einen Pflegegrad beantragen

“Kleine“ und „große“ Grundpflege

Da die Grundpflege eine pflegerische Leistung darstellt, die von der Pflegeversicherung finanziell übernommen wird, haben die Pflegeversicherungen verschiedene Leistungskataloge erstellt, nach denen sich die pflegerischen Leistungen im Einzelnen zusammensetzen. Die genaue Definition von kleiner Grundpflege, großer Grundpflege, Grundpflege am Waschbecken oder Grundpflege am Bett divergieren jedoch von Bundesland zu Bundesland.

  • Im Allgemeinen unterscheiden sich die kleine und die große Grundpflege durch den Aufwand, den die Pflegeperson während der Grundpflege erbringen muss.
  • Während die Unterstützung beim An- und Ausziehen sowie die Hilfestellung beim Toilettengang beispielsweise sowohl in der kleinen als auch in der großen Grundpflege enthalten sind, wird bei der Körperpflege klar unterschieden.
  • Im Rahmen der kleinen Grundpflege werden nur Teilbereiche des Körpers von der Pflegeperson gewaschen, z. B. Gesicht und Oberkörper oder Genitalbereich und Gesäß. Die große Grundpflege dagegen sieht vor, dass die Pflegeperson den gesamten Körper am Waschbecken, in der Dusche oder in der Badewanne wäscht.

Unser Team berät Sie gern kostenlos und unverbindlich zum Thema Grundpflege oder auch bei allen anderen Fragen der Pflege

Unsere Pflegeexperten von Dr. Weigl & Partner helfen Ihnen gerne beim Antrag auf Pflegeleistungen, wenn Sie oder Ihr Angehöriger finanzielle Unterstützung bei der Grundpflege benötigen. Wir helfen Ihnen bei den bürokratischen Angelegenheiten und allen weiteren Fragen zur Pflege. Auch für den Fall, dass der erste Antrag abgelehnt wurde und Sie den Widerspruch beim Pflegegrad anstreben oder sich die bisherige Pflegesituation seit der letzten Begutachtung durch den MDK verschlechtert hat und Sie deshalb den Pflegegrad erhöhen wollen, helfen wir Ihnen auch gerne in diesen Prozessen.

Unsere erste telefonische Beratung ist kostenfrei. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!