Pflegehilfsmittel: Erleichterung der täglichen Pflege

In der täglichen Pflege ist eine Vielzahl von Hilfsmitteln nötig: ob Betteinlagen oder Rollstuhl. Wir erläutern Ihnen den Unterschied zwischen „Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch“, den „technischen Pflegehilfsmitteln“ und „Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes“.

Pflege ist bekanntlich teuer. Nicht nur die Pflegekräfte wollen bezahlt sein, auch die familiäre Haushaltskasse wird in ungewohnter Weise belastet. Bei der täglichen Versorgung pflegebedürftiger Personen kommen viele verschiedene Produkte zum Einsatz, die die Krankenbehandlung unterstützen, Beschwerden lindern und die Pflegehandlungen erleichtern. Desinfektionsmittel, Betteinlagen, Inkontinenzartikel können ebenso notwendig werden wie Rollstühle, Gehhilfen oder Umbauten in der Wohnung, um die Mobilität zu erleichtern.

Einen Teil der Kosten übernimmt unter bestimmen Voraussetzungen die Pflegeversicherung. Dabei ist es für die betroffenen Familien oft schwierig, sich im Dickicht der Vorgaben und Formulare zurechtzufinden. Das erfahrene Team von Dr. Weigl & Partner unterstützt Sie dabei, Ihre Ansprüche durchzusetzen. Wir beraten Sie kompetent bei all Ihren Fragen rund um Pflege, Pflegegrade und Pflegehilfsmittel. Die Erstberatung ist für Sie kostenfrei – wir freuen uns auf Ihren Anruf!

Erfolgreich einen Pflegegrad beantragen

Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel zum Verbrauch

Die Kranken- und Pflegeversicherungen bieten Hilfen und Zuschüsse an, wobei nach einem komplizierten System zwischen Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln unterscheiden wird. Windeln für Erwachsene beispielsweise werden als Hilfsmittel definiert, das heißt, sie sollen dazu dienen, Ersatz bzw. Erleichterung bei beeinträchtigten Körperfunktionen zu schaffen. Hörgeräte oder Brillen fallen ebenfalls unter diese Kategorie. Die Vergabe und Finanzierung von Hilfsmitteln obliegt der Krankenkasse. Diese medizinischen Hilfsmittel werden von einem Arzt per Rezept verordnet, die Kosten trägt vollständig die Krankenversicherung.

Pflegehilfsmittel sind dagegen Produkte, die den Alltag eines Pflegebedürftigen erleichtern und seine Selbstständigkeit so weit wie möglich erhalten. Hierunter fallen viele Sanitärprodukte, die ein Inkontinenzkranker laufend benötigt, etwa Betteinlagen, Schutzschürzen, Desinfektionsmittel oder Einmalhandschuhe. Dabei handelt es sich um sogenannte „Pflegehilfsmittel zum Verbrauch“, die von der Pflegekasse finanziert werden. Jeder Bürger, der über einen attestierten Pflegegrad verfügt und zu Hause oder in einer Wohngemeinschaft gepflegt wird, kann für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch einen Pauschalbetrag von 40 Euro pro Monat in Anspruch nehmen – also immerhin 480 Euro pro Jahr.

Natürlich hat die Industrie auch auf die Nachfrage reagiert: Überall haben sich Sanitätshäuser und Servicedienste auf die Zusendung von monatlichen Pflegepaketen spezialisiert, deren Inhalt ganz auf den Bedarf eines bestimmten Pflegehaushalts zugeschnitten ist. Auch die Formalitäten der Antragstellung werden von solchen Firmen übernommen. Zwar werden 40 Euro in den meisten Fällen nicht reichen, um den monatlichen Bedarf an Pflegehilfsmitteln zu decken, doch sie schaffen immerhin eine deutliche Entlastung für die betroffenen Haushalte.

Eine Übersicht der Pflegeleistungen

Technische Pflegehilfsmittel

Aber was sollten betroffene Familien tun, wenn zudem weitaus teurere Produkte für die Pflege benötigt werden, beispielsweise ein elektrisches Pflegebett, einen Rollstuhl oder Treppenlift? Auch dann ist zunächst die Definition und damit die Zuständigkeit zu klären. Rollatoren und Rollstühle zählen ebenso wie Krücken oder andere Gehhilfen zu den Hilfsmitteln, für die die Krankenversicherung zuständig ist. Ein Pflegebett dagegen ist ein sogenanntes „technisches Pflegehilfsmittel“, also ein langlebiges Pflegeprodukt, für das andere Bestimmungen gelten. Der Pflegebedürftige muss es beantragen und die Notwendigkeit der Anschaffung begründen, die dann durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) bzw. bei Privatversicherten durch den Medicproof individuell geprüft wird.

Gibt die Pflegekasse dem Antrag statt, so wird dem Pflegebedürftigen das benötigte Gerät meist auf Leihbasis zur Verfügung gestellt. Wenn eine Neuanschaffung notwendig ist, muss der Betroffene eine Zuzahlung in Höhe von 10 Prozent entrichten, wobei eine Obergrenze von 25 Euro gilt. Auch Einweisungen oder Reparaturen trägt in der Regel die Pflegekasse.

Erfolgreich einen Pflegegrad-Widerspruch stellen

Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds

Der Einbau eines Treppenlifts ist dagegen eine „Maßnahme zur Verbesserung des Wohnumfelds“ bei einem Pflegebedürftigen. Auch solche Maßnahmen werden zu den Pflegehilfsmitteln gezählt und bilden dort eine dritte Gruppe, in der die höchsten Kosten anfallen.

In den meisten Fällen geht es darum, dass ein Pflegebedürftiger den Wunsch hat, in seiner gewohnten Umgebung zu leben und seine Wohnung aber so verändert werden muss, dass die Selbstständigkeit erhalten bleibt. Doch auch ein Umzug, etwa in eine Wohnung mit Fahrstuhl, kann eine solche Maßnahme zur Verbesserung des Wohnumfelds darstellen. In beiden Fällen entstehen hohe Kosten. Allein der Umbau eines Badezimmers für die barrierefreie Körperpflege ist ein finanzieller und technischer Kraftakt, auch der Einbau eines Treppenlifts ist sehr teuer. Deshalb wird auch hier durch den MDK bzw. Medicproof auf das Gründlichste die Notwendigkeit der Maßnahme in Abhängigkeit vom Pflegegrad und auch vom Allgemeinzustand des Pflegebedürftigen untersucht. Doch wenn die Maßnahme befürwortet wird, erhalten Sie Zuzahlungen – im Fall des Treppenlifts bis zu 4.000 Euro.

Fazit: Die Kassen unterstützen zwar den Pflegebedürftigen und seine Familie bei der Finanzierung von Pflegehilfsmitteln, doch die Abgrenzung der Zuständigkeiten und die Beantragung von Geldern ist mitunter recht verwirrend.

Unser Team berät Sie gern kostenlos und unverbindlich zum Thema Pflegehilfsmittel oder auch bei allen anderen Fragen der Pflege

Dr. Weigl & Partner unterstützt Sie beim Pflegegrad Antrag

Unsere Pflegeexperten von Dr. Weigl & Partner unterstützen Sie nicht nur gerne beim Antrag auf Pflegeleistungen, falls Sie oder Ihr Angehöriger noch keinen Pflegegrad haben und Pflegehilfsmittel benötigen. Wir helfen Ihnen bei Bedarf auch bei bürokratischen Angelegenheiten und allen weiteren Fragen zur Pflege. Auch für den Fall, dass der erste Antrag abgelehnt wurde und Sie den Widerspruch beim Pflegegrad anstreben oder wenn sich seit der letzten Begutachtung durch den MDK die bisherige Pflegesituation verschlechtert haben sollte und Sie deshalb den Pflegegrad erhöhen wollen, stehen wir gerne an Ihrer Seite.

Unsere erste telefonische Beratung ist kostenfrei. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!