Behinderungsgrad – Alles Wissenswerte zum Thema GdB
Behinderungsgrad ist ein anderes Wort für „Grad der Behinderung“ (GdB), der die Schwere einer chronischen Erkrankung oder einer Behinderung angibt. Er ist also eine Maßeinheit für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheitsschadens. Wenn dieser länger als ein halbes Jahr anhält und von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht, spricht man von einer Behinderung.
Der Behinderungsgrad / „Grad der Behinderung“ (GdB)
Der „Grad der Behinderung“ (GdB) wird in Zehnergraden angegeben, der niedrigste liegt bei 20 und der höchste bei 100. Was bedeutet: Ab einem GdB von 20 gilt man als behindert. Bei einem GdB von 50 und höher liegt eine Schwerbehinderung vor.
Den Behinderungsgrad prüfen Gutachter des Versorgungsamtes bzw. des Amtes für soziale Angelegenheiten. In einigen Bundesländern gibt es zentrale Versorgungsämter, in anderen übernehmen kommunale Ämter diese Aufgabe. Dort stellen Sie Ihren schriftlichen GdB Antrag, der in der Regel auf der Webseite der Behörde heruntergeladen und samt ärztlichen Befunden auch online eingereicht werden kann. Haben Sie keine Bedenken, dass Sie beim Ausfüllen des Antrags irgendetwas falsch machen könnten – es ist im Grunde ganz einfach. Neben den Angaben zu ihrer Person beschreiben Sie mit Ihren eigenen Worten Ihre Erkrankung. Sie müssen keine medizinischen Termini verwenden. Wichtig ist, dass der Antrag vollständig ausgefüllt ist und Sie alles darin anführen, was Sie geltend machen möchten. Sollten Sie dennoch unsicher sein, ob Sie alles richtig machen oder wünschen Sie sich von vorneherein Hilfe beim Ausfüllen, dann erhalten Sie selbstverständlich Unterstützung von einem Mitarbeiter des Versorgungsamtes. Dafür müssen Sie allerdings persönlich auf dem Amt erscheinen.
Für die Feststellung Ihres Behinderungsgrades ist es zudem erforderlich, dass Sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Arbeitsplatz in Deutschland haben. Die deutsche Staatsbürgerschaft müssen Sie nicht besitzen.
Ihr Behinderungsgrad wird von Gutachtern des Versorgungsamtes anhand der GdB Tabelle ermittelt
Sobald dem Versorgungsamt alle notwendigen Unterlagen vorliegen, wird Ihr GdB durch Gutachter ermittelt. Die behördlichen Mediziner summieren alle Auswirkungen Ihrer Erkrankungen und bewerten, wie stark sich diese zusammengenommen in allen Lebensbereichen, privat wie beruflich, auswirken. Was
sich wie eine Additionsaufgabe anhört, ist allerdings keine. Denn für die Festsetzung eines Gesamt-GdB dürfen die einzelnen GdB-Werte nicht einfach zusammen gerechnet werden. Vielmehr werden die einzelnen Beeinträchtigungen unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander betrachtet.
Das geschieht auf Grundlage der „Versorgungsmedizinischen Grundsätze“ („Versorgungsmedizin-Verordnung mit den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen“- VersMedV), die seit Januar 2009 in Kraft sind. Im Schwerbehindertenrecht und im sozialen Entschädigungsrecht geht ohne sie gar nichts. Es handelt sich dabei um klar umrissene, aber keineswegs starre Regeln. Die „Versorgungsmedizinischen Grundsätze“ wurden und werden vielmehr entsprechend dem aktuellen
Stand der medizinischen Wissenschaft und versorgungsmedizinischen Erfordernisse fortentwickelt. Zu einem ganz wesentlichen Teil bestehen sie aus der GdB Tabelle, die auch GdS Tabelle genannt wird.
Die Abkürzung GdS steht für „Grad der Schädigungsfolgen“. Dieser unterscheidet sich inhaltlich nicht vom „Grad der Behinderung“ (GdB) und wird nach den gleichen Grundsätzen bemessen. Es liegt hier lediglich eine terminologische Differenzierung vor: Im Schwerbehindertenrecht spricht man vom „Grad der Behinderung“ und somit von der GdB Tabelle, im sozialen Entschädigungsrecht verwendet man den Begriff „Grad der Schädigungsfolgen“, daher GdS Tabelle.
In der GdB Tabelle sind auch psychische und seelische Behinderungen aufgeführt
In der GdB Tabelle ist jeder Teil des Körpers systematisch erfasst, beginnend mit Kopf und Gesicht bis hin zu den Haltungs- und Bewegungsorganen. Berücksichtigt werden ebenfalls Nervensystem und Psyche sowie rheumatische Krankheiten. Denn auch eine chronische Erkrankung wie Rheuma kann als
Behinderung gewertet werden. Ebenso wie Asthma, Diabetes und schmerzhafte Rückenleiden – sofern der Betroffene mindestens einmal pro Quartal wegen derselben Erkrankung auf ärztliche Behandlung angewiesen ist oder sich in permanenter Behandlung befindet, da sich sich die Erkrankung sonst verschlimmern würde. Als psychische und seelische Behinderung können Psychosen, Neurosen, Persönlichkeitsstörungen wie auch Angstzustände und Phobien, Zwangsstörungen und Depressionen geltend gemacht werden.
Vom Tag der Beantragung bis zum Bescheid des Versorgungsamtes können gut und gerne drei Monate vergehen. Sie können den Vorgang aber deutlich beschleunigen, indem Sie Ihrem Antrag gleich die medizinischen Befunde beilegen. Es ist zudem ratsam, die Auswirkungen und die damit verbundenen Beeinträchtigungen im Alltag möglichst genau zu beschreiben und durch ärztliche Atteste bestätigen zu lassen.
Das Versorgungsamt hält die Ermittlung Ihres Behinderungsgrades in einer gutachtlichen Stellungnahme fest. Darin ist genau aufgeführt, wie welche Beeinträchtigungen und wie den Gesamt-GdB bewertet wurden. Eine Überprüfung des Bescheids durch Fachkundige ist empfehlenswert. Wenn bei diesem
„Erstantrag“ ein „Grad der Behinderung“ (GdB) festgestellt wird, mit dem Sie als Betroffener nicht einverstanden sind, dann haben Sie das Recht, gegen diesen Feststellungsbescheid innerhalb einer Frist – in der Regel ist das ein Monat – Widerspruch einzulegen.
Wie der Behinderungsgrad und der Pflegegrad zusammenhängen
Der Grad der Behinderung und die Pflegegrade sind zwei völlig verschiedene Themenfelder. Dennoch gibt es einige wichtige Berührungspunkte. Je höher der vorliegende GdB ist, desto höher ist auch die Wahrscheinlichkeit, dass ein behinderter Mensch aufgrund seiner Einschränkungen eine umfangreiche pflegefachliche Betreuung benötigt. Dies gilt in besonderem Maße für Personen, bei denen eine Schwerbehinderung vorliegt. Nicht selten ist hier eine intensive Pflege, etwa in Form einer 24-Stunden-Pflege oder der Unterbringung in einem spezialisierten Pflegeheim, vonnöten.
Voraussetzung für entsprechende Zuschüsse der Pflegeversicherung ist ein attestierter Pflegegrad. Aus diesem Grund sollten Sie parallel zu Ihrem GdB Antrag unbedingt auch über einen Pflegegrad-Antrag nachdenken.
Der Schwerbehindertenausweis ist meistens fünf Jahre gültig und kann zweimal verlängert werden
Bei einem Behinderungsgrad von 50 und mehr gelten Sie als schwerbehindert und erhalten vom Versorgungsamt einen Schwerbehindertenausweis. Er wird meistens für fünf Jahre ausgestellt. Bei Kindern bis zehn Jahren wird er entsprechend befristet. Ebenso bei jungen behinderten Menschen bis zum 20. Geburtstag. Die Gültigkeitsdauer kann auf Antrag höchstens zweimal verlängert werden. Dann müssen Sie den Ausweis erneut beantragen. Da dieser Vorgang erfahrungsgemäß etwas Zeit beansprucht, sollten Sie sich drei Monate vor Ablauf des Schwerbehindertenausweises um eine Verlängerung oder eine Neubeantragung kümmern.
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Es ist ratsam, sich bestimmte Vergünstigungen und Erleichterungen nicht entgehen zu lassen, da Sie Ihnen das tägliche Leben erleichtern. Als schwerbehinderter Mensch genießen Sie beispielsweise besonderen Schutz und Förderung im Arbeitsleben. Sie stehen unter einem besonderen Kündigungsschutz, haben steuerliche Vorteile wie den Behindertenpauschbetrag und erhalten bei schweren Behinderungen auch Vergünstigungen bei der Beförderung im ÖPNV sowie – auf Antrag – die Befreiung von den Rundfunkgebühren. Das alles spricht in jedem Fall für eine Verlängerung oder eine Neubeantragung Ihres Schwerbehindertenausweises.